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§ 143
Ersuchen um behördliche Auskunft
Ersuchen um behördliche Auskunft
(1) Für Anfragen an Kontaktstellen im Rahmen des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen gelten die unionsrechtlichen Vorgaben.
(2) Im Übrigen sind Ersuchen ausländischer Stellen, mit denen Auskunft über deutsche Verwaltungsvorgänge erbeten wird, unerledigt der Prüfungsstelle vorzulegen. Diese entscheidet über die Zulässigkeit der Erledigung. Im Zweifelsfall ist das Ersuchen der Landesjustizverwaltung vorzulegen.
(3) Anfragen ausländischer Konsularbehörden im Inland können unmittelbar beantwortet werden, wenn sie sich auf einen Einzelfall beziehen und sich inhaltlich auf Bereiche beschränken, in denen Konsularbehörden nach völkerrechtlicher Übung oder durch völkerrechtliche Vereinbarungen Befugnisse eingeräumt sind. In Vormundschafts-, Betreuungs-, Nachlass- und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten ist die Auskunftserteilung in der Regel zulässig. Anfragen von grundsätzlicher oder politischer Bedeutung sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.
(4) Absatz 3 gilt auch für Anfragen ausländischer diplomatischer Vertretungen im Inland, soweit sie zugleich konsularische Aufgaben wahrnehmen.