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§ 114
Zulässigkeit
Zulässigkeit
(1) Eine förmliche Zustellung ist nur im Anwendungsbereich des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954, des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 sowie bilateraler Verträge zulässig.
(2) Im vertraglosen Rechtshilfeverkehr ist eine förmliche Zustellung unzulässig.