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Weltkugel
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Internationale Rechtsvorschriften

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die internationalen Rechtsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.
Eswatini


I. Rechtsgrundlagen

 

  1. Zustellung

    Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1930 II S. 686, BGBl. 1971 II S. 224), Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (BGBl. 2001 I S. 1887)

  2. Beweisaufnahme

    Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1930 II S. 686, BGBl. 1971 II S. 224), Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (BGBl. 2001 I S. 1887)

  3. Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

    Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1930 II S. 686, BGBl. 1971 II S. 224), Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (BGBl. 2001 I S. 1887)


II. Ausgehende Ersuchen
  

  1. Zustellung

    1. Postzustellungen sind zulässig (Artikel 6 dt.-brit. Rechtshilfeabkommen, § 50 ZRHO).

    2. durch ausländische Stellen:

      1. Zustellungsanträge sind an "The Registrar of the High Court, Mbabane, Eswatini" zu richten.

      2. Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 3b, e dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).

      3. Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Artikel 3d, e dt.-brit. Rechtshilfeabkommen, § 26 ZRHO).

      4. Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Pretoria/Südafrika  auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
         

    3. durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Pretoria/Südafrika kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nicht oder nicht auch die eswatinische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
       

  2. Beweisaufnahme

    1. durch ausländische Stellen:

      1. Rechtshilfeersuchen sind an "The Registrar of the High Court, Mbabane, Eswatini" zu richten.

      2. Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische  Sprache erforderlich (Artikel 9 dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).

      3. Rechtshilfeersuchen sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Pretoria/Südafrika auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
         

    2. durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Pretoria/Südafrika erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.


III. Eingehende Ersuchen
  

  1. Zustellung

    1. durch zuständige Stelle:

      1. Zustellungsanträge werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 3a dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).

      2. Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3b, e dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).

      3. Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3d, e dt.-brit. Rechtshilfeabkommen)

      4. Als Zustellungsnachweis dient im Falle der formlosen Zustellung nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder jeweils ein Zustellungszeugnis, im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO nach Vordruck ZRH 3 und im Falle der förmlichen Zustellung gemäß § 120 ZRHO nach Vordruck ZRH 4. Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen. 

        Wurden die zuzustellenden Schriftstücke in zwei gleichen Stücken übersandt, ist das Empfangsbekenntnis oder Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (Artikel 3g dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).

      5. Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt durch das Gericht über den Präsidenten des Landgerichts unmittelbar an die ausländische Vertretung (Artikel 3g dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).
         

    2. Beweisaufnahme

      1. durch zuständige Stelle:

        1. Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 9 dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).

        2. Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 9 dt.-brit. Rechtshilfeabkommen) .

        3. Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über den Präsidenten des Landgerichts unmittelbar an die ausländische Vertretung.


IV. Kosten
  

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des dt.-brit. Rechtshilfeabkommens erstattet.

 

Bundesamt für Justiz                                             Stand der Bearbeitung: 18.03.2019(Fn 1)


Fußnoten :

   Fn1: Anmerkung der Redaktion IR-Online:
             Dieser Länderabschnitt wurde am 27.08.2019 aktualisiert (vgl. auch die
             Vorbemerkungen zum Länderteil).