Aktueller Inhalt:
Anmerkung der Redaktion IR-Online:
Das Haager Übereinkommen vom 15. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation ist zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Saudi-Arabien am 7. Dezember 2022 in Kraft getreten.
I. Rechtsgrundlagen
1. Zustellung
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2. Beweisaufnahme
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3. Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
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II. Ausgehende Ersuchen
1. Zustellung
- Postzustellungen sind nicht zulässig.
- durch ausländische Stellen:
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Zustellungsanträge sind "An das zuständige Gericht" zu richten.
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Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die arabische Sprache erforderlich.
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Den zuzustellenden Schriftstücken einschließlich sämtlicher Unterlagen sind Übersetzungen in die arabische Sprache beizufügen.
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Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Riad auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
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In Verfahren nichtehelicher Kinder gegen saudi-arabische Staatsangehörige islamischen Glaubens, in denen es um die Anerkennung der Vaterschaft oder um die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen geht, ist mit der Erledigung von Ersuchen durch saudi-arabische Behörden nicht zu rechnen.
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- durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Riad kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, falls der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und keine Rechtswirkungen in Saudi-Arabien hervorgerufen werden sollen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2. Beweisaufnahme
- durch ausländische Stellen:
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Rechtshilfeersuchen sind "An das zuständige Gericht" zu richten.
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Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die arabische Sprache erforderlich.
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Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Riad auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
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In Verfahren nichtehelicher Kinder gegen saudi-arabische Staatsangehörige islamischen Glaubens, in denen es um die Anerkennung der Vaterschaft oder um die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen geht, ist mit der Erledigung von Ersuchen durch saudi-arabische Behörden nicht zu rechnen.
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- durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Riad erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist, keine Rechtswirkungen in Saudi-Arabien hervorgerufen werden sollen und die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
III. Eingehende Ersuchen
1. Zustellung
- durch zuständige Stelle:
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Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
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Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
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Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
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Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3).
Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO). -
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
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2. Beweisaufnahme
- durch zuständige Stelle:
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Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
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Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
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Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).
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IV. Kosten
Bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 2 ZRHO liegen nicht vor.
Bundesamt für Justiz Stand der Bearbeitung: 14.05.2014(Fn 1)
Fußnoten :
Fn1: Anmerkung der Redaktion IR-Online: Dieser Länderabschnitt wurde neu gefasst und am 08.07.2014 eingestellt (vgl. auch die Vorbemerkungen zum Länderteil).