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Weltkugel
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Internationale Rechtsvorschriften

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die internationalen Rechtsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.
Südafrika


I. Rechtsgrundlagen  

1. Zustellung

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2. Beweisaufnahme

Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 1997 II S. 2225); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

3. Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)(*)

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II. Ausgehende Ersuchen  

1. Zustellung

  • Postzustellungen sind nicht zulässig.
  • durch ausländische Stellen:
  1. Zustellungsanträge sind "An die zuständige Behörde" zu richten.

  2. Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die englische Sprache oder in eine der folgenden Sprachen erforderlich: Sepedi, Sesotho, Setswana, Siswati, Tshivenda, Xitsonga, Afrikaans, isiNdebele, isiXhosa und isiZulu.

  3. Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die englische Sprache oder in eine der folgenden Sprachen beizufügen: Sepedi, Sesotho, Setswana, Siswati, Tshivenda, Xitsonga, Afrikaans, isiNdebele, isiXhosa und isiZulu.

  4. Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die zuständige deutsche Botschft in Pretoria auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO). Die zuzustellenden Schriftstücke müssen in zwei separate Sätze aufgeteilt sein, die mit "A" und "B" gekennzeichnet werden. Ein Dokumentensatz enthält dabei jeweils einfach die deutschen und übersetzten Schriftstücke. Jeder Satz muss gebunden und gesiegelt sein.

  5. Die Unterschriften auf dem Zustellungsantrag und den beiden Dokumentensätzen sind mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation zu versehen. 

  • durch deutsche Auslandsvertretungen:
    Die deutschen Auslandsvertretungen können Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (zweifach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung. 

2. Beweisaufnahme

  • durch ausländische Stellen:
  1. Zentrale Behörde ist der
     
    Director General
    Department of Justice and Constitutional Development
    Private Bag X81
    Pretoria 0001
    Südafrika
    (Artikel 2 HBÜ).

  2. Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache oder in eine der folgenden Sprachen erforderlich: Sepedi, Sesotho, Setswana, Siswati, Tshivenda, Xitsonga, Afrikaans, isiNdebele, isiXhosa und isiZulu (Artikel 4, 33 HBÜ).

  3. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).

  4. Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ).

  5. Eine Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) ist mit Genehmigung der zuständigen Kammer des Hohen Gerichtshofs (High Court) der jeweiligen Provinz zulässig. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ).

  6. Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach südafrikanischem Recht zulässige Beweismittel. In Vaterschaftsverfahren werden Bluttests jedoch nur dann angeordnet, wenn deren Vornahme zweifelsfrei zum besten Kindeswohl ist (ständige Rechtsprechung südafrikanischer Gerichte; ein solches Ersuchen droht gemäß Artikel 9 Absatz 2 HBÜ abgelehnt zu werden).

  • durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.

III. Eingehende Ersuchen  

1. Zustellung

  • durch zuständige Stelle:
  1. Zustellungsanträge werden auf konsularischem Weg übermittelt.
  2. Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.

  3. Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).

  4. Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1  ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen. Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Teilen übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).

  5. Die Unterschriften auf Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung sind mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation zu versehen.

  6. Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung. 

2. Beweisaufnahme

  • durch zuständige Stelle:
  1. Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).

  2. Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).

  3. Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).

  4. Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG). Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

IV. Kosten  

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe der Artikel 14, 26 HBÜ erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.
Bei der Erledigung von Zustellungsanträgen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 4 ZRHO liegen nicht vor.

 

Bundesamt für Justiz                                                  Stand der Bearbeitung: 08.12.2022(Fn 1)


(*) Hinsichtlich der Verbürgung der Gegenseitigkeit bei Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und zum Verfahrensablauf wird auf die Informationen des Bundesamtes für Justiz zum Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) im Internet unter http://www.bundesjustizamt.de hingewiesen.


Fußnoten :

Fn1: Anmerkung der Redaktion IR-Online: 

Dieser Länderabschnitt wurde am 18.04.2023 aktualisiert (vgl. auch die Vorbemerkungen zum Länderteil)