Aktueller Inhalt:
I. Rechtsgrundlagen
1. Zustellung
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2. Beweisaufnahme
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3. Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
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II. Ausgehende Ersuchen
1. Zustellung
- Postzustellungen sind nicht zulässig.
- durch ausländische Stellen:
- Zustellungsanträge sind "An das zuständige Gericht" zu richten.
- Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die arabische Sprache erforderlich.
- Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die arabische Sprache beizufügen.
- Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Maskat auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
- durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Maskat kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2. Beweisaufnahme
- durch ausländische Stellen:
- Rechtshilfeersuchen sind "An das zuständige Gericht" zu richten.
- Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die arabische Sprache erforderlich.
- Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Maskat auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
- durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.
III. Eingehende Ersuchen
1. Zustellung
- durch zuständige Stelle:
- Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
- Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
- Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
- Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO). - Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
2. Beweisaufnahme
- durch zuständige Stelle:
- Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
- Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
- Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).
IV. Kosten
Bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 4 ZRHO liegen nicht vor.
Bundesamt für Justiz Stand der Bearbeitung: 27.09.2022(Fn 1)
Fußnoten :
Fn1: Anmerkung der Redaktion IR-Online:
Dieser Länderabschnitt wurde aktualisiert und am 19.12.2022 in die Datenbank eingestellt
(vergleiche auch die Vorbemerkungen zum Länderteil)