Aktueller Inhalt:
I. Rechtsgrundlagen
1. Zustellung
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2. Beweisaufnahme
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3. Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
- Unterhalt
VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1961 II S. 356)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten;
als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).
II. Ausgehende Ersuchen
1. Zustellung
- Postzustellungen sind nicht zulässig.
- durch ausländische Stellen:
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Zustellungsanträge sind "An den Chilenischen Obersten Gerichtshof" zu richten.
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Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich.
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Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen.
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Die Übermittlung von Zustellungsantrag (zweifach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Santiago auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
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Der Antrag muss die Zusicherung der Gegenseitigkeit enthalten.
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Die Unterschrift auf dem Zustellungsantrag (§ 17 Absatz 6 ZRHO) muss mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation versehen sein.
- durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Santiago kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen, falls keine Rechtswirkungen in Chile hervorgerufen werden sollen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2. Beweisaufnahme
- durch ausländische Stellen:
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Rechtshilfeersuchen sind "An den Chilenischen Obersten Gerichtshof" zu richten.
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Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich.
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Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Santiago auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
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Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach chilenischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den chilenischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt. Es besteht jedoch die Möglichkeit, den Beklagten vor Gericht zu zitieren und ihn zu befragen, ob er sich freiwillig der Blutentnahme unterziehe. Ein entsprechendes Rechtshilfeersuchen muss die Bitte enthalten, das zuständige chilenische Gericht anzuweisen, den Beklagten zu laden und zu befragen, ob er sich freiwillig einer Blutentnahme unterziehe.
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Das Ersuchen muss die Zusicherung der Gegenseitigkeit enthalten.
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Die Unterschrift auf dem Rechtshilfeersuchen (§ 17 Absatz 6 ZRHO) muss mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation versehen sein.
- durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Santiago erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist, falls keine Rechtswirklungen in Chile hervorgerufen werden sollen. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
III. Eingehende Ersuchen
1. Zustellung
- durch zuständige Stelle:
- Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
- Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
- Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
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Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO). -
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
2. Beweisaufnahme
- durch zuständige Stelle:
- Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
- Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
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Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).
IV. Kosten
Bei der Mitwirkung chilenischer Behörden entstehen Kosten.
Bundesamt für Justiz Stand der Bearbeitung: 18.09.2020(Fn 1)
Fußnoten :
Fn1: Anmerkung der Redaktion IR-Online:
Dieser Länderabschnitt wurde am 17.05.2021 aktualsiert (vgl. auch die
Vorbemerkungen zum Länderteil).