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Weltkugel
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Internationale Rechtsvorschriften

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
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Türkei


I. Rechtsgrundlagen 

1. Zustellung

Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1980 II S. 907); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

2. Beweisaufnahme

Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 2005 II S. 329; 2007 II S. 787); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

3. Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen  

1. Zustellung

  • Postzustellungen sind nicht zulässig (Artikel 10 HZÜ).
  • durch ausländische Stellen:
  1. Zentrale Behörde ist das
     
    Ministry of Justice
    General Directorate of International Law and Foreign Relations
    Adalet Bakanlığı
    Dış İlişkiler ve Avrupa Birliği
    Genel Müdürlüğü
    Namık Kemal Mah. Milli Müdafaa Caddesi No: 22 Kızılay-Çankaya
    06420 Ankara
    Türkei
    (Artikel 2 HZÜ).

  2. Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer oder türkischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

  3. Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die türkische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ).

  4. Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ). 

  • durch deutsche Auslandsvertretungen: 
    Die deutschen Auslandsvertretungen können Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung. 

2. Beweisaufnahme

  • durch ausländische Stellen:
  1. Zentrale Behörde ist das
     
    Ministry of Justice
    General Directorate of International Law and Foreign Relations
    Adalet Bakanlığı
    Dış İlişkiler ve Avrupa Birliği
    Genel Müdürlüğü
    Namık Kemal Mah. Milli Müdafaa Caddesi No: 22 Kızılay-Çankaya
    06420 Ankara
    Türkei
    (Artikel 2 HBÜ).
  2. Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die türkische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).
  3. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).
  4. Eine Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) ist mit Genehmigung der Zentralen Behörde zulässig. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ).
  5. Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach türkischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten können von den türkischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt werden. 

  • durch deutsche Auslandsvertretungen: 
    Die deutschen Auslandsvertretungen erledigen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Im Übrigen ist die vorherige Genehmigung des Empfangsstaates durch die deutsche Auslandsvertretung einzuholen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.

III. Eingehende Ersuchen 

1. Zustellung

  • durch zuständige Stelle:
  1. Zustellungsanträge werden entweder auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Amts-/Landgerichts oder an die Zentrale Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 9 Absatz 1 deutsch-türkisches Abkommen, Artikel 2, 3 HZÜ; § 9 Absatz 4 ZRHO).

  2. Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

  3. Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).

  4. Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.

  5. Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) oder durch die Zentrale Behörde unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO, Artikel 9 Absatz 2 deutsch-türkisches Abkommen). 

2. Beweisaufnahme

  • durch zuständige Stelle:
  1. Rechtshilfeersuchen werden entweder auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Amts-/Landgerichts oder an die Zentrale Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 12 Absatz 2 deutsch-türkisches Abkommen, Artikel 2 HBÜ; § 9 Absatz 4 ZRHO).

  2. Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG, Artikel 12 Absatz 2 deutsch-türkisches Abkommen)

  3. Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle (je nach eingehendem Übermittlungsweg des Ersuchens) unmittelbar an die ausländische Vertretung oder über die ersuchte Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 12 Absatz 3 deutsch-türkisches Abkommen, Artikel 13 HBÜ, § 89, 135 Satz 4 ZRHO).

  4. Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).

    Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

IV. Kosten 

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ, der Artikel 14, 26 HBÜ und nach Artikel 16 des deutsch-türkischen Abkommens erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.

 

Bundesamt für Justiz                                                   Stand der Bearbeitung: 23.03.2020(Fn 1)


Fußnoten :

Fn1: Anmerkung der Redaktion IR-Online: 
Dieser Länderabschnitt wurde am 16.07.2020 aktualisiert (vgl. auch die Vorbemerkungen zum Länderteil)