Aktueller Inhalt:
- Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2021 II S. 319); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).
- Beweisaufnahme
- - Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
-
II. Ausgehende Ersuchen
1. Zustellung
- Postzustellungen sind nicht zulässig (Artikel 10 HZÜ).
- durch ausländische Stellen:
- Zentrale Behörde ist der
Marshall Island Attorney General
PO Box 890
Majuro, MH 96960
Marshallinseln
(Artikel 2 HZÜ).
- Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
- Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 26 ZRHO).
- Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
- durch deutsche Auslandsvertretungen
Die deutsche Botschaft in Manila/Philippinen kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2. Beweisaufnahme
- durch ausländische Stellen:
- Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
- Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die englische Sprache erforderlich.
- Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Manila/Philippinen auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
- durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.
III. Eingehende Ersuchen
1. Zustellung
- durch zuständige Stelle:
- Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
- Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
- Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
- Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
- Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
2. Beweisaufnahme
- durch zuständige Stelle:
- Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
- Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
- Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).
IV. Kosten
Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ erstattet. Bei der Erledigung von sonstigen Rechtshilfeersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 4 ZRHO liegen nicht vor.
Bundesamt für Justiz Stand der Bearbeitung: 30.11.2021(Fn 1)
Fußnoten :
Fn1: Anmerkung der Redaktion IR-Online:
Dieser Länderabschnitt wurde am 13.04.2022 aktualisiert (vgl. auch die
Vorbemerkungen zum Länderteil)