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Weltkugel
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Internationale Rechtsvorschriften

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
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Dominica


I.    Rechtsgrundlagen

1. Zustellung

Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1986 II S. 416); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl II S. 135).

2. Beweisaufnahme

Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1986 II S. 416); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl II S. 135).

3. Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 5 ZRHO Bezug genommen)

Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1986 II S. 416); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl II S. 135). 

II.   Ausgehende Ersuchen

1. Zustellung

  • Postzustellungen sind zulässig (Artikel 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens, § 50 ZRHO).
  • durch ausländische Stellen:

    Rechtshilfe wird durch dominicanische Behörden zurzeit nicht geleistet.

    Soll trotz ruhendem Rechtshilfeverkehr ausnahmsweise ein Ersuchen zur Erledigung durch dominicanische Behörden gestellt werden, ist wie folgt zu verfahren:
  1. Zustellungsanträge sind an das

    Ministry of Foreign Affairs, , International Business, Trade and Energy
    4th Floor
    Financial Centre
    Kennedy Avenue
    Roseau
    Commonwealth Dominica 

    zu richten.
  2. Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe b und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
  3. Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe d und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens, § 26 ZRHO).
  4. Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Port-of-Spain/Trinidad und Tobago auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO). 

    Aktuelle Informationen können der Länderübersicht des Auswärtigen Amtes unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/konsularinfo/rechtshilfeverkehr entnommen werden.
  • durch deutsche Auslandsvertretungen:
    Die deutsche Botschaft in Port-of-Spain/Trinidad und Tobago kann Anträge auf formlose Zustellung in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nicht oder nicht auch die dominicanische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach), gegebenenfalls mit Übersetzungen in die englische Sprache (§ 27 ZRHO), erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft. 

2. Beweisaufnahme

  • durch ausländische Stellen:

    Rechtshilfe wird durch dominicanische Behörden zurzeit nicht geleistet. 

    Soll trotz ruhendem Rechtshilfeverkehr ausnahmsweise ein Ersuchen zur Erledigung durch dominicanische Behörden gestellt werden, ist wie folgt zu verfahren: 
  1. Rechtshilfeersuchen sind an das

    Ministry of Foreign Affairs, International Business, Trade and Energy
    4th Floor
    Financial Centre
    Kennedy Avenue
    Roseau
    Commonwealth Dominica

    zu richten.
  2. Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
  3. Rechtshilfeersuchen sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Port-of-Spain/Trinidad und Tobago auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.

    Aktuelle Informationen können der Länderübersicht des Auswärtigen Amtes unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/konsularinfo/rechtshilfeverkehr entnommen werden. 
  • durch deutsche Auslandsvertretungen:
    Die deutsche Botschaft in Port-of-Spain/Trinidad und Tobago erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Sofern Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden von der deutschen Botschaft in Port-of-Spain nicht vom Sitzland Trinidad und Tobago aus erledigt werden können und damit Dienstreisen voraussetzen, muss mit einer längeren Erledigungsdauer gerechnet werden. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft. 

III.  Eingehende Ersuchen

1. Zustellung

  • durch zuständige Stelle:
  1. Zustellungsanträge werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 3 Buchstabe a des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
  2. Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe b und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
  3. Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe d und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
  4. Im Fall des § 119 Absatz 1 ZRHO dient als Zustellungsnachweis ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Bei förmlicher Zustellung ist ein Zustellungszeugnis nach § 120 ZRHO (Vordruck ZRH 4) auszustellen. Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen. Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (Artikel 3 Buchstabe g des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
  5. Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt durch das Gericht über den Präsidenten des Landgerichts unmittelbar an die ausländische Vertretung (Artikel 3 Buchstabe g des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens). 

2. Beweisaufnahme

  • durch zuständige Stelle:
  1. Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
  2. Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
  3. Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über den Präsidenten des Landgerichts unmittelbar an die ausländische Vertretung. 

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens erstattet.

  

Bundesamt für Justiz                                               Stand der Bearbeitung: 22.03.2024(Fn 1)

 


Fußnoten :

 Fn1: Anmerkung der Redaktion IR-Online: 
Dieser Länderabschnitt wurde am 08.10.2024 aktualisiert (vgl. auch die Vorbemerkungen zum Länderteil).