Aktueller Inhalt:
Algerien
I. Rechtsgrundlagen
1. Zustellung
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2. Beweisaufnahme
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3. Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
- VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1971 II S. 852)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten
Als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)
II. Ausgehende Ersuchen
1. Zustellung
- Postzustellungen sind nicht zulässig.
- durch ausländische Stellen:
- Zustellungsanträge sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
- Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die französische oder arabische Sprache erforderlich.
- Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die französische oder arabische Sprache beizufügen.
- Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Algier auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
- durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig
2. Beweisaufnahme
- durch ausländische Stellen:
- Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
- Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die französische oder arabische Sprache erforderlich.
- Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Algier auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
- Ersuchen in Verfahren auf Vaterschaftsfeststellung werden nicht erledigt.
- Bei Ersuchen in Unterhaltssachen ist die Erledigung zweifelhaft, insbesondere bei nicht ehelichen Kindern.
- durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig
III. Eingehende Ersuchen
1. Zustellung
- durch zuständige Stelle:
- Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
- Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche oder französische Sprache erforderlich. Eine Übersetzung in die deutsche Sprache kann allerdings nicht verlangt werden.
- Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
- Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3).
Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO). - Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
2. Beweisaufnahme
- durch zuständige Stelle:
- Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
- Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche oder französische Sprache erforderlich. Eine Übersetzung in die deutsche Sprache kann allerdings nicht verlangt werden.
- Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).
IV. Kosten
Für die Erledigung von Ersuchen haben die algerischen Behörden bisher keine Kosten verlangt.
Bundesamt für Justiz Stand der Bearbeitung: 23.12.2015(Fn 1)
Fußnoten :
Fn1: Anmerkung der Redaktion IR-Online:
Dieser Länderabschnitt wurde neu gefasst und am 29.02.2016 eingestellt (vgl. auch die Vorbemerkungen zum Länderteil).