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Weltkugel
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Internationale Rechtsvorschriften

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die internationalen Rechtsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.
Honduras


I. Rechtsgrundlagen 

1. Zustellung

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2. Beweisaufnahme

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3. Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO)

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II. Ausgehende Ersuchen 

1. Zustellung

  • Postzustellungen sind nicht zulässig.
  • durch ausländische Stellen:
  1. Zustellungsanträge sind "An den zuständigen Richter über den Obersten Gerichtshof der Republik Honduras in Tegucigalpa (Zentralamerika)" ("Al Juez correspondiente pro medio de la Corte Suprema de Justicia de la Republica de Honduras, Tegucigalpa C. A.") zu richten.
  2. Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich.
  3. Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen.
  4. Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Tegucigalpa auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
  5. Die honduranischen Gerichte kennen keinen Amtsbetrieb. Mit der Wahrnehmung der Interessen der die Prozesshandlung betreibenden Partei ist ein in der Republik Honduras zugelassener Rechtsanwalt zu beauftragen. Seine Auswahl wird zweckmäßigerweise der Botschaft in Tegucigalpa überlassen. In die Ersuchen ist zu diesem Zweck folgender Zusatz aufzunehmen: "Für die Betreibung der nachgesuchten Prozesshandlung wird irgendeinem honduranischen Rechtsanwalt Vollmacht erteilt, der das Ersuchen vorlegt, das ihm die deutsche Botschaft in Tegucigalpa anvertraut hat". Die Botschaft ist zu bitten, einen Rechtsanwalt in der Republik Honduras zu beauftragen. Die Gebühren des beauftragten honduranischen Rechtsanwalts richten sich grundsätzlich nach der Höhe des Streitwertes; mitunter werden sie nach der aufgewendeten Zeit berechnet, wobei ein Stundensatz zu Grunde gelegt wird.
  6. Die Unterschriften auf Zustellungsantrag und Anlagen sind mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation zu versehen.
  • durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.

2. Beweisaufnahme

  • durch ausländische Stellen:
  1. Rechtshilfeersuchen sind "An den zuständigen Richter über den Obersten Gerichtshof der Republik Honduras in Tegucigalpa (Zentralamerika)" ("Al Juez correspondiente pro medio de la Corte Suprema de Justicia de la Republica de Honduras, Tegucigalpa C.A.") zu richten.
  2. Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich.
  3. Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Tegucigalpa auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
  4. Wegen des Erfordernisses der Beauftragung eines Rechtsanwalts wird auf die Ausführungen zu II. 1. e) verwiesen.
  5. Die Unterschriften auf Ersuchen und Anlagen sind mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation zu versehen.
  • durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.

III. Eingehende Ersuchen 

1. Zustellung

  • durch zuständige Stelle:
  1. Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
  2. Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
  3. Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
  4. Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3).
    Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
  5. Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.

2. Beweisaufnahme

  • durch zuständige Stelle:
  1. Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
  2. Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
  3. Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV. Kosten 

Bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 2 ZRHO liegen nicht vor. Wegen der Kosten eines beauftragten Rechtsanwalts wird auf die Ausführungen zu II. 1. e) und II. 2. d) verwiesen.

Bundesamt für Justiz                           Stand der Bearbeitung: 11.10.2012(Fn 1)


Fußnoten :

   Fn1: Anmerkung der Redaktion IR-Online: Dieser Länderabschnitt wurde neu gefasst und am 31.10.2012 eingestellt (vgl. auch die Vorbemerkungen zum Länderteil)