Aktueller Inhalt:
I. Rechtsgrundlagen
- Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2003 II S. 205; 2006 II S. 896); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105) - Beweisaufnahme
Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 2010 II S. 8); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105) - Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Abs. 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
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II. Ausgehende Ersuchen
- Zustellung
- Postzustellungen sind nicht zulässig (Artikel 10 HZÜ).
- durch ausländische Stellen:
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Zentrale Behörde ist "The State of Kuwait, Ministry of Justice, International Relations Department, Ministries Complex, Building No 14, P.O. Box 6, Safat 13001, Kuwait City, Kuwait" (Artikel 2 HZÜ).
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Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer oder arabischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
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Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die arabische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 26 ZRHO).
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Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
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Neben der genauen Postzustellanschrift (Postfachnummer) soll auch die genaue Wohnanschrift des Zustellungsempfängers angegeben werden.
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- durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Kuwait kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach, unter Beachtung von II. 1. e) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
- Postzustellungen sind nicht zulässig (Artikel 10 HZÜ).
- Beweisaufnahme
- durch ausländische Stellen:
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Zentrale Behörde ist das "Ministry of Justice, International Relations Department, Ministries Complex, Building No 14, P.O. Box 6, Safat 13001, Kuwait City, Kuwait" (Artikel 2 HBÜ).
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Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die arabische, englische oder französische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).
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Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).
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Neben der genauen Postzustellanschrift (Postfachnummer) soll auch die genaue Wohnanschrift der zu vernehmenden Person angegeben werden.
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- durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die Botschaft in Kuwait erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Im Übrigen ist die vorherige Genehmigung des Empfangsstaates durch die deutsche Auslandsvertretung einzuholen. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Neben der genauen Postzustellanschrift (Postfachnummer) soll auch die genaue Wohnanschrift der zu vernehmenden Person angegeben werden. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
- durch ausländische Stellen:
III. Eingehende Ersuchen
- Zustellung
- durch zuständige Stelle:
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Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
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Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
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Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
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Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
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Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
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- durch zuständige Stelle:
- Beweisaufnahme
- durch zuständige Stelle:
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Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
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Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).
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Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).
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Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).
Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).
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- durch zuständige Stelle:
IV. Kosten
Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HBÜ erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.
Bundesamt für Justiz Stand der Bearbeitung: 12.07.2019(Fn 1)
Fußnoten :
Fn1: Anmerkung der Redaktion IR-Online:
Dieser Länderabschnitt wurde am 11.03.2020 aktualisiert (vgl. auch die Vorbemerkungen
zum Länderteil)