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Weltkugel
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Internationale Rechtsvorschriften

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
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Grenada

I. Rechtsgrundlagen

    1. Zustellung

      Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1975 II S. 366); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. II S. 135)
    2. Beweisaufnahme

      Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1975 II S. 366); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. II S. 135)
    3. Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

      Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1975 II S. 366); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. II S. 135)

 

II. Ausgehende Ersuchen

1. Zustellung

Rechtshilfe wird durch grenadische Behörden zurzeit nicht geleistet.

Soll trotz ruhendem Rechtshilfeverkehr ausnahmsweise ein Ersuchen zur Erledigung durch grenadische Behörden gestellt werden, ist wie folgt zu verfahren.

    1. Zustellungsanträge sind an "The Ministry of Foreign Affairs and International Trade, St. George's, Grenada, W. I." zu richten.
    2. Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe b und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
    3. Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe d und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens, § 26 ZRHO).
    4. Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Port-of-Spain/Trinidad und Tobago auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
      Aktuelle Informationen können der Länderübersicht des Auswärtigen Amtes unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/konsularinfo/rechtshilfeverkehr entnommen werden.
          
      • durch deutsche Auslandsvertretungen:

Die deutsche Botschaft in Port-of-Spain/Trinidad und Tobago kann Anträge auf formlose Zustellung in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nicht oder nicht auch die grenadische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

 

2. Beweisaufnahme

      • durch ausländische Stellen:

Rechtshilfe wird durch grenadische Behörden zurzeit nicht geleistet.

Soll trotz ruhendem Rechtshilfeverkehr ausnahmsweise ein Ersuchen zur Erledigung durch grenadische Behörden gestellt werden, ist wie folgt zu verfahren.

    1. Rechtshilfeersuchen sind an “The Ministry of Foreign Affairs and International Trade, St. George's, Grenada, W. I." zu richten.
    2. Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
    3. Rechtshilfeersuchen sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Port-of-Spain/Trinidad und Tobago auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
      Aktuelle Informationen können der Länderübersicht des Auswärtigen Amtes unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/konsularinfo/rechtshilfeverkehr entnommen werden.
         
        • durch deutsche Auslandsvertretungen:

Die deutsche Botschaft in Port-of-Spain/Trinidad und Tobago erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

 

III. Eingehende Ersuchen

1. Zustellung

      • durch zuständige Stelle:
    1. Zustellungsanträge werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 3 Buchstabe a des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
    2. Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe b und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
    3. Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe d und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens)
    4. Im Fall des § 119 Absatz 1 ZRHO dient als Zustellungsnachweis ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Bei förmlicher Zustellung ist ein Zustellungszeugnis nach § 120 ZRHO (Vordruck ZRH 4) auszustellen. Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
      Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (Artikel 3 Buchstabe g des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
    5. Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt durch das Gericht über den Präsidenten des Landgerichts unmittelbar an die ausländische Vertretung (Artikel 3 Buchstabe g des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
        

2. Beweisaufnahme

      • durch zuständige Stelle:
    1. Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
    2. Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
    3. Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über den Präsidenten des Landgerichts unmittelbar an die ausländische Vertretung.

 

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens erstattet.

 

Bundesamt für Justiz                                             Stand der Bearbeitung: 01.08.2021(Fn 1)

 


Fußnoten :

Fn1: Anmerkung der Redaktion IR-Online:
       
Dieser Länderabschnitt wurde am 10.01.2022 aktualisiert (vgl. auch die
        Vorbemerkungen zum Länderteil)