Aktueller Inhalt:
a) Das Haager Apostilleneinkommen findet aufgrund des Einspruchs der Bundesrepublik Deutschland keine Anwendung im Verhältnis der Dominikanischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 2010 II S. 93).
(BGBl. II 2024 Nr. 424).
I. Rechtsgrundlagen
1. Zustellung
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2. Beweisaufnahme
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3. Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
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II. Ausgehende Ersuchen
1. Zustellung
- Postzustellungen sind nicht zulässig.
- durch ausländische Stellen:
- Da die dominikanischen Gerichte keinen Amtsbetrieb kennen, werden Zustellungsersuchen durch einen Vertrauensanwalt der deutschen Botschaft in Santo Domingo erledigt, welcher einen Gerichtsdiener mit der Zustellung beauftragt.
Zustellungsanträge sind "An den zuständigen Gerichtsdiener" zu richten. - Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich.
- Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen.
- Die Übermittlung von Zustellungsantrag (zweifach) und zuzustellenden Schriftstücken (dreifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Santo Domingo auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
- Die Angabe einer Telefonnummer oder E-Mailadresse des Zustellungsempfängers ist hilfreich.
- durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Santo Domingo kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2. Beweisaufnahme
- durch ausländische Stellen:
Die Leistung der Rechtshilfe durch die Dominikanische Republik ist zurzeit nicht in jedem Fall sichergestellt. Soweit dennoch um Rechtshilfe ersucht wird, gelten nachstehende Ausführungen:
- Rechtshilfeersuchen sind "An die zuständige Justizbehörde" zu richten.
- Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich.
- Rechtshilfeersuchen (dreifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Santo Domingo auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
- durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Santo Domingo erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
III. Eingehende Ersuchen
1. Zustellung
- durch zuständige Stelle:
- Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
- Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
- Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
- Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO). - Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
2. Beweisaufnahme
- durch zuständige Stelle:
- Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
- Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
- Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).
IV. Kosten
Für die Erledigung von Zustellungsersuchen entstehen durch die Einschaltung eines Vertrauensanwaltes Kosten. Diese belaufen sich je nach Entfernung des Zustellungsortes von Santo Domingo und aktuellem Wechselkurs auf 200 bis 450 € und fallen auch bei erfolglosem Zustellungsversuch an. Die deutsche Botschaft fordert den Vertrauensanwalt auf, einen Kostenvoranschlag abzugeben. Dieses Angebot wird der ersuchenden Stelle mit der Bitte um schriftliche Kostenübernahmeerklärung zugesandt. Mit Eingang der Kostenübernahmeerklärung bei der Botschaft wird der Anwalt mit der Durchführung der Zustellung beauftragt. Nach Abschluss des Verfahrens erteilt die Botschaft eine Kostenrechnung.
Bei der Mitwirkung dominikanischer Behörden bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen entstehen Kosten. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 4 ZRHO liegen nicht vor.
Bundesamt für Justiz Stand der Bearbeitung: 31.01.2024(Fn 1)
Fußnoten :
Fn1: Anmerkung der Redaktion IR-Online:
Dieser Länderabschnitt wurde am 11.11.2024 aktualisiert (vgl. auch die Vorbemerkungen zum Länderteil)