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Weltkugel
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Internationale Rechtsvorschriften

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die internationalen Rechtsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.
Kanada


Anmerkung der Redaktion IR-Online:

Das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation ist am 11. Januar 2024 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada in Kraft getreten (BGBl. II 2024 Nr. 31)


1. Zustellung

Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1989 II S. 807); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105) 

2. Beweisaufnahme

Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1935 II S. 848, BGBl. 1954 II S. 15); Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (BGBl. 2001 I S. 1887) 

3. Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)(*)

Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1935 II S. 848, BGBl. 1954 II S. 15); Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (BGBl. 2001 I S. 1887)

 
II. Ausgehende Ersuchen 

1. Zustellung 

  1. Zentrale Behörden sind die für die einzelnen Provinzen und Territorien bestimmten Stellen (vergleiche Anlage), zudem das "Global Affairs Canada, Criminal, Security and Diplomatic Law Division (JLA), 125 Sussex Drive, Ottawa, Ontario, K1A 0G2, Canada" (Artikel 2 HZÜ). Zustellungsanträge sind vorrangig an die Zentralen Behörden der einzelnen Provinzen und Territorien zu richten. 
  2. Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer oder französischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ). 
  3. Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische oder französische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 26 ZRHO), vergleiche Anlage. Das Verfahren der nichtförmlichen Zustellung ist in Kanada nicht bekannt. 
  4. Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) an das Generalkonsulat in Toronto mit der Bitte, die Erledigung zu vermitteln, etwaige Zustellungskosten zu verauslagen und gegebenenfalls verauslagte Kosten dem Gericht zur Erstattung mitzuteilen. 
  5. Daneben ist ein Zustellungsantrag auch nach dem dt.-brit. Rechtshilfeabkommen zulässig. 
  • durch deutsche Auslandsvertretungen:  
    Das Generalkonsulat in Toronto kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an das Generalkonsulat in Toronto zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an das Generalkonsulat in Toronto.
     

2. Beweisaufnahme

  • durch ausländische Stellen: 
  1. Rechtshilfeersuchen sind an die zuständige Stelle (vergleiche Anlage) zu richten.
  2. Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische oder französische Sprache (vergleiche Anlage) erforderlich (Artikel 9 dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).
  3. Rechtshilfeersuchen sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an das Generalkonsulat in Toronto auf dem Postweg (Postdienstleister) zu übermitteln.
  4. Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach kanadischem Recht zulässige Beweismittel. Erledigungen von Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden in allen Fällen vorgenommen, in denen der Beteiligte für die geforderten Untersuchungen freiwillig zur Verfügung steht. Die freiwillige Untersuchung ist jederzeit auch ohne die Einschaltung kanadischer Behörden möglich. Willigt der Betroffene nicht ein, kennt er aber seine Blutgruppe, so kann er auf ein deutsches Ersuchen über seine Blutgruppe vor dem kanadischen Gericht vernommen werden.
    In einzelnen Provinzen besteht die Möglichkeit der Anordnung der zwangsweisen Untersuchung der Beteiligten. Diese kann im Zusammenhang mit Unterhaltsklagen, im Rahmen der Durchsetzung deutscher Unterhaltstitel oder auf Antrag eines in der Provinz zugelassenen Rechtsanwalts erfolgen. In diesen Fällen kann ein in der Provinz zugelassener Rechtsanwalt beim zuständigen Gericht die Anordnung der zwangsweisen Blutentnahme und seine eigene Bestellung als "Commissioner" zu ihrer Durchführung beantragen. Diese Verfahren sind im Allgemeinen mit erheblichen Kosten verbunden. 
  • durch deutsche Auslandsvertretungen: 
    Das Generalkonsulat in Toronto erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an das Generalkonsulat in Toronto zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an das Generalkonsulat in Toronto.

 
III. Eingehende Ersuchen  

1. Zustellung 

  • durch zuständige Stelle: 
  1. Zur Stellung von Zustellungsanträgen sind befugt
     
    • der Attorney General (Generalstaatsanwalt/Justizminister) für Kanada,
    • je nach Sachlage der Attorney General (Generalstaatsanwalt/Justizminister) oder das Ministry of the Attorney General (Amt des Justizministers) oder der Minister of Justice (Justizminister) einer Provinz oder eines Territoriums,
    • Clerks of the courts (Urkundsbeamte) und ihre deputies (Stellvertreter) für einen Gerichtsbezirk,
    • Central Authority for Alberta,
    • Deputy Minister of Justice for Northwest Territories,
    • Members of the Law Societies (Mitglieder der Anwaltskammern) aller Provinzen und Territorien,
    • Members of the Board of Notaries for the Province of Quebec (Mitglieder der Notarkammer der Provinz von Quebec) nur für nichtstreitige Sachen,
    • Local Registrars (örtliche Urkundsbeamte),
    • Sheriffs und Huissiers (Gerichtsvollzieher),
    • Revenu Quebec (Einkommensteuerbehörde Quebec).

      Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO). 
  2. Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
  3. Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG). 
  4. Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen. 
  5. Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO). 
  6. Zustellungsanträge sind auch auf der Grundlage des dt.-brit. Rechtshilfeabkommens möglich. 

2. Beweisaufnahme

  • durch zuständige Stelle:
  1. Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Wege an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 9 dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).
  2. Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 9 dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).
  3. Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über den Präsidenten des Landgerichts unmittelbar an die ausländische Vertretung.


IV. Kosten 

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 4 und 10 des dt.-brit. Rechtshilfeabkommens erstattet.

Bei der Ausführung von Zustellungen durch kanadische Behörden entstehen in der Regel Kosten (ca. 100 kanadische Dollar); teilweise wird auch ein Kostenvorschuss verlangt, der durch die Auslandsvertretung verauslagt wird (vgl. Abschnitt II.1.d).

 

Bundesamt für Justiz                                                    Stand der Bearbeitung: 12.07.2019(Fn 1)


(*) Hinsichtlich der Verbürgung der Gegenseitigkeit bei Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und zum Verfahrensablauf wird auf die Informationen des Bundesamtes für Justiz zum Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) im Internet unter http://www.bundesjustizamt.de hingewiesen.



Fußnoten :

 Fn1: Anmerkung der Redaktion IR-Online: 
Dieser Länderabschnitt wurde am 11.03.2020 aktualisiert (vgl. auch die Vorbemerkungen zum Länderteil)