Aktueller Inhalt:
I. Rechtsgrundlagen
- Zustellung
- - Beweisaufnahme
Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 2010 II S. 91); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105) - Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
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Deutsch-liechtensteinische Regierungsvereinbarung vom 17. Februar/29. Mai 1958 über den unmittelbaren Geschäftsverkehr zwischen den beiderseitigen Justizbehörden; Bekanntmachung vom 25. März 1959 (BAnz. Nr. 73 vom 17. April 1959, S. 1)
- Unterhalt
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1973 II S. 74); Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1033) - Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1975 II S. 300); Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. 2015 I S. 1474)
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II. Ausgehende Ersuchen
- Zustellung
- Postzustellungen sind nicht zulässig.
- durch ausländische Stellen:
- Zustellungsanträge sind an das "Fürstliche Landgericht, Spaniagasse 1, 9490 Vaduz, Liechtenstein" zu richten.
- Der Zustellungsantrag ist in deutscher Sprache abzufassen.
- Die zuzustellenden Schriftstücke sind in deutscher Sprache beizufügen.
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Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an das ersuchte Gericht.
- durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die Zustellung durch die deutsche Botschaft in Bern, Schweiz, ist nicht zulässig.
- Postzustellungen sind nicht zulässig.
- Beweisaufnahme
- durch ausländische Stellen:
- Zentrale Behörde ist das "Fürstliche Landgericht, Spaniagasse 1, 9490 Vaduz, Liechtenstein" (Artikel 2 HBÜ).
- Das Rechtshilfeersuchen ist in deutscher Sprache abzufassen.
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Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an das Landgericht in Vaduz (Artikel 32 HBÜ, deutsch-liechtensteinische Regierungsvereinbarung vom 17. Februar/29. Mai 1958).
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Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Beweisaufnahme anwesend sein, wenn die mit der Erledigung beauftragte Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ).
Eine Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) ist mit Genehmigung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein zulässig.
- durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Bern, Schweiz, erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die vorherige Genehmigung des Empfangsstaates ist durch die deutsche Auslandsvertretung einzuholen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.
- durch ausländische Stellen:
III. Eingehende Ersuchen
- Zustellung
- durch zuständige Stelle:
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Zustellungsanträge werden unmittelbar an das zuständige Amtsgericht übermittelt (deutsch-liechtensteinische Regierungsvereinbarung vom 17. Februar/29. Mai 1958, § 82 Absatz 1 Nummer 3 ZRHO).
- Der Zustellungsantrag muss in deutscher Sprache abgefasst sein.
- Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
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Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (ZRH 3). Ist eine Zustellung nicht möglich, so ist nach § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung auszustellen (ZRH 7). Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
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Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis/Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ersuchende Stelle (§§ 87, 88, 89 Absatz 1 bis 3 ZRHO).
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- durch zuständige Stelle:
- Beweisaufnahme
- durch zuständige Stelle:
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Rechtshilfeersuchen werden unmittelbar an das zuständige Amtsgericht übermittelt (Artikel 32 HBÜ; deutsch-liechtensteinische Regierungsvereinbarung vom 17. Februar/29. Mai 1958, § 82 Absatz 1 Ziffer 3 ZRHO).
- Das Rechtshilfeersuchen muss in deutscher Sprache abgefasst sein.
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Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, § 89 Absatz 1 bis 3 ZRHO).
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Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).
Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).
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IV. Kosten
Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe der Artikel 14, 26 HBÜ erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.
Bundesamt für Justiz Stand der Bearbeitung: 12.07.2019(Fn 1)
Fußnoten :
Fn1: Anmerkung der Redaktion IR-Online:
Dieser Länderabschnitt wurde am 11.03.2020 aktualisiert (vgl. auch die Vorbemerkungen
zum Länderteil)