Aktueller Inhalt:
Anmerkung der Redaktion IR-Online:
Das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation ist am 7. November 2023 für die Volksrepublik China in Kraft getreten (BGBl. 2023 II Nr. 292).
I. Rechtsgrundlagen
1. Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1992 II S. 146); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).
2. Beweisaufnahme
Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 1998 II S. 1729); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).
3. Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
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II. Ausgehende Ersuchen
1. Zustellung
- Postzustellungen sind nicht zulässig (Artikel 10 HZÜ).
- durch ausländische Stellen:
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Zentrale Behörde ist das
International Legal Cooperation Center (ILCC)
Ministry of Justice of China
33, Pinganli Xidajie
Xicheng District
Beijing 100035
Volksrepublik China
(Artikel 2 HZÜ). -
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer oder chinesischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
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Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die chinesische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 26 ZRHO).
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Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
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Es empfiehlt sich, im Zustellungsantrag für den Zustellungsempfänger zusätzlich zur Adressangabe weitere Kontaktdaten, wie z. B. eine Telefonnummer, anzugeben. Weiterhin sollte nur eine Zustellform des Artikels 5 Absatz 1 HZÜ ausgewählt werden.
- Bei Ersuchen um förmliche Zustellung besteht die Möglichkeit, im Falle einer Annahmeverweigerung des Zustellungsempfängers, die zuzustellenden Schriftstücke im Wege der Ersatzzustellung entweder vor Zeugen oder unter Foto- beziehungsweise Videodokumentation am (Wohn-)sitz des Zustellungsempfängers zu hinterlassen. Dies ist ausdrücklich vom deutschen Gericht zu beantragen. Es empfiehlt sich, bei entsprechenden Ersuchen zusätzlich zu der Zustellungsvariante a) die Zustellungsvariante b) anzukreuzen und eine entsprechende Begründung einzufügen.
- durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutschen Auslandsvertretungen können Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.
2. Beweisaufnahme
- durch ausländische Stellen:
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Zentrale Behörde ist das
International Legal Cooperation Center (ILCC)
Ministry of Justice of China
33, Pinganli Xidajie
Xicheng District
Beijing 100035
Volksrepublik China
(Artikel 2 HBÜ). -
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische, französische oder chinesische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).
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Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).
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China hat einer Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) widersprochen.
- durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutschen Auslandsvertretungen erledigen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.
III. Eingehende Ersuchen
1. Zustellung
- durch zuständige Stelle:
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Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
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Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
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Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
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Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
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Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
2. Beweisaufnahme
- durch zuständige Stelle:
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Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
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Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).
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Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).
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Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).
Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).
IV. Kosten
Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HBÜ erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.
Bundesamt für Justiz Stand der Bearbeitung: 06.12.2023(Fn 1)
Fußnoten :
Fn1: Anmerkung der Redaktion IR-Online:
Dieser Länderabschnitt wurde am 08.10.2024 aktualisiert (vgl. auch die Vorbemerkungen zum Länderteil)