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Weltkugel
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Internationale Rechtsvorschriften

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die internationalen Rechtsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.
Vereinigte Staaten von Amerika

(einschließlich Guam, Puerto Rico, Amerikanische Jungferninseln und
Nördliche Marianen)


I. Rechtsgrundlagen  

1. Zustellung

Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1980 II S. 907, 1995 II S. 757); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).

2. Beweisaufnahme

Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 1980 II S. 1290); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).

3. Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen 

1. Zustellung

  • Die Zulässigkeit einer Postzustellung (Artikel 10 HZÜ) ist wegen des von Deutschland erklärten Widerspruchs gegen die Postzustellung in Deutschland im Hinblick auf ein eventuell zu beachtendes Gegenseitigkeitserfordernis vom Gericht zu beurteilen (§ 50 ZRHO).
  • durch ausländische Stellen:
  1. Empfangsstelle ist

    ABC Legal Services
    1099 Stewart St., Suite 700
    Seattle
    WA 98101
    USA

    (Artikel  2 HZÜ), vgl. Anlage 2.

  2. Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer oder französischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ). Es empfiehlt sich, für eventuelle Rückfragen eine E-Mail-Adresse anzugeben.

  3. Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 26 ZRHO). Den Ersuchen, die in Puerto Rico erledigt werden sollen, können statt der Übersetzungen in die englische solche in die spanische Sprache beigefügt werden.

  4. Zustellungsersuchen werden von ABC Legal vorrangig durch persönliche Übergabe erledigt. Falls daneben eine Ersatzzustellung gewünscht ist, muss dies gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b HZÜ ausdrücklich neben der Zustellung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a HZÜ beantragt werden. Die Zustellung richtet sich nach dem Verfahrensrecht des jeweiligen Bundesstaates. In der Regel ist die Ersatzzustellung an erwachsene Familienangehörige, eine in der Familie beschäftigte Person oder einen erwachsenen Mitbewohner möglich. Ersatzzustellungen durch Einlegen in den Briefkasten (entsprechend § 180 ZPO) sind mit ABC Legal nicht möglich.

  5. Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Empfangsstelle (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).

  6. ABC Legal ist verpflichtet, Zustellungsersuchen binnen 30 Werktagen auszuführen. Sachstandsanfragen können an info@hagueservice.net gerichtet werden. In Eilfällen kann um eine beschleunigte Zustellung (ohne Anfall zusätzlicher Kosten) ersucht werden, die binnen sieben Werktagen erledigt werden soll. Sie muss explizit beantragt werden („expedited service“). 

  • durch deutsche Auslandsvertretungen:
    Die deutschen Auslandsvertretungen  können Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung. 

2. Beweisaufnahme

  • durch ausländische Stellen:
  1. Zentrale Behörde ist das
    U.S. Department of Justice
    Office of International Judicial Assistance
    1100 L Street, NW, Room 8102
    Washington, D.C. 20005
    USA

    (Artikel 2 HBÜ).

  2. Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ). Den Ersuchen, die in Puerto Rico erledigt werden sollen, können statt der Übersetzungen in die englische solche in die spanische Sprache beigefügt werden.

  3. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).

  4. Es empfiehlt sich, in dem Ersuchen für eventuelle Rückfragen eine E-Mail-Adresse anzugeben.

  5. Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn das Department of Justice dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ).

    Eine Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) ist zulässig. Eine vorherige Genehmigung durch die Zentrale Behörde in den USA ist nicht erforderlich.

  6. Wird nicht explizit um eine mündliche Befragung ersucht, werden Zeugenaussagen durch die Beantwortung von schriftlichen Fragen erlangt. Nach dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika ist eine Vernehmung in der Weise, dass die zu vernehmende Person veranlasst wird, alles über den Gegenstand der Vernehmung Bekannte im Zusammenhang anzugeben, nicht üblich. Zur Förderung einer sachgemäßen Erledigung von Ersuchen um Vernehmung einer Person empfiehlt es sich, alle zur Person und zur Sache erheblichen Einzelheiten in Form eines Fragebogens (vgl. Anlage 1) anzuführen.

  7. Nähere Informationen insbesondere zu Ersuchen um Bereitstellung von DNA-Proben und Einsatz von Videokonferenztechnik liegen den Landesjustizverwaltungen vor. 

  • durch deutsche Auslandsvertretungen:
    Die deutschen Auslandsvertretungen erledigen Ersuchen um Vernehmung, Abnahme von Eiden oder Aufnahme von Beweisen durch Vorlage von Urkunden oder anderen Gegenständen in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Bei in Puerto Rico zu erledigenden Rechtshilfeersuchen sollen grundsätzlich amerikanische Behörden in Anspruch genommen werden. Konsularische Beweisaufnahmen für Puerto Rico wären nur im Generalkonsulat Miami möglich. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.


III. Eingehende Ersuchen 

1. Zustellung

  • durch zuständige Stelle:
  1. Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).

  2. Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

  3. Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).

  4. Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.

  5. Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).

  6. Nach dem Recht bestimmter Bundesstaaten der Vereinigten Staaten sind auch nichtstaatliche Stellen, insbesondere Rechtsanwälte, zur Bewirkung von Zustellungen in Gerichtsverfahren befugt. Nach Auffassung der Vertragspartner fallen auch Zustellungsanträge solcher Personen in den Anwendungsbereich von Artikel 3 Absatz 1 HZÜ

2. Beweisaufnahme 

  • durch zuständige Stelle: 
  1. Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).

  2. Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).

  3. Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).

  4. Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).

    Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).


IV. Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ sowie der Artikel 14 und 26 HBÜ erstattet, s. a. Anlage 2. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.

 


Bundesamt für Justiz                                         Stand der Bearbeitung: 10.04.2024
(Fn 1)


Fußnoten :

    
Fn1: Anmerkung der Redaktion IR-Online:
Dieser Länderabschnitt wurde am 08.10.2024 aktualisiert (vgl. auch die Vorbemerkungen zum Länderteil)