Aktueller Inhalt:
(ausschließlich sonstiger britischer Gebiete*)
I. Rechtsgrundlagen
1. Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1980 II S. 907); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).
2. Beweisaufnahme
Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 1980 II. S. 1290); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).
3. Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
- Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 133, BGBl. 1953 II S. 116); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. II S. 135).
- Anerkennung und Vollstreckung
Haager Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen (ABL. L 133 vom 29.5.2009, S. 1); als Ausführungsgesetz gilt das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146). - Unterhalt
Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51).
VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1975 II S. 927)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten.
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1987 II S. 220).
Als Ausführungsgesetz für das Haager Unterhaltsübereinkommen, das VN-Unterhaltsübereinkommen sowie das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898). - Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1975 II, S. 300); es gilt das Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433).
- In der laufenden justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen sind gegebenenfalls die Übergangsartikel 66 bis 68 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft 2019/C 384 I/01 zu beachten (ABl. C I vom 12.11.2019, S. 1).
II. Ausgehende Ersuchen
1. Zustellung
- Postzustellungen sind zulässig (Artikel 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens, § 50 ZRHO). Die Zustellung in England, Wales, Schottland und Nordirland durch die Post ist durch Einschreiben International möglich. Die hierbei erteilte elektronische Zustellbestätigung enthält den Namen des Zustellungsempfängers, den Zustellzeitpunkt und die Unterschrift. In Gibraltar ist die Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein möglich.
- durch ausländische Stellen:
- Zentrale Behörde ist
The Senior Master
For the attention of the Foreign Process Section
Room E16
Royal Courts of Justice
Strand
LONDON WC2A 2LL
Vereinigtes Königreich
(Artikel 2 HZÜ) und die weiteren aus der Anlage 1 ersichtlichen Behörden (Artikel 18 HZÜ). - Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer oder französischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
- Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ).
- Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde oder die nach der Anlage 1 zuständige Behörde (Artikel 3 Absatz 1, Artikel 18 HZÜ).
- Daneben ist ein Zustellungsantrag auch nach dem deutsch-britischen Rechtshilfeabkommen zulässig.
- durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutschen Auslandsvertretungen können Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.
2. Beweisaufnahme
- durch ausländische Stellen:
- Zentrale Behörde ist für
England & Wales
The Senior Master
For the attention of the Foreign Process Section
Room E16
Royal Courts of Justice
Strand
London WC2A 2LL
Vereinigtes Königreich
Schottland
Scottish Government Justice Directorate
Central Authority & International Law Team
St. Andrew's House (GW15)
Edinburgh EH1 3DG
Vereinigtes Königreich
Nordirland
The Master (Queen's Bench and Appeals)
Royal Courts of Justice
Chichester Street
Belfast BT1 3JF
Vereinigtes Königreich
(Artikel 2 HBÜ). - Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).
- Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).
- Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein.
Eine Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) ist mit Genehmigung der Zentralen Behörde für England & Wales sowie Nordirland und der aus der Anlage 2 ersichtlichen Behörde für Schottland zulässig. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ).
Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach britischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den britischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt. - Daneben ist ein Rechtshilfeersuchen auch nach dem deutsch-britischen Rechtshilfeabkommen zulässig.
- durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutschen Auslandsvertretungen erledigen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Weiterhin können sie Blutentnahmen und die für erbbiologische Gutachten erforderlichen Untersuchungen von einem Vertrauensarzt mit Einwilligung des Betroffenen durchführen lassen. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.
III. Eingehende Ersuchen
1. Zustellung
- durch zuständige Stelle:
- Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
- Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
- Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
- Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
- Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
- Zustellungsanträge sind auch auf der Grundlage des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens möglich.
2. Beweisaufnahme
- durch zuständige Stelle:
- Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
- Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).
- Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).
- Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG). Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).
- Rechtshilfeersuchen sind auch auf der Grundlage des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens möglich.
IV. Kosten
Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HBÜ sowie der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ sowie nach Artikel 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens zu erstatten.
V. Sonstiges/Hinweis
* britische Überseegebiete, Kanalinseln, Insel Man, siehe 'Vereinigtes Königreich Sonstige britische Gebiete'
Bundesamt für Justiz Stand der Bearbeitung: 25.01.2024(Fn 1)
Fußnoten:
Fn1: Anmerkung der Redaktion IR-Online:
Dieser Länderabschnitt wurde am 08.10.2024 aktualisiert (vgl. auch die Vorbemerkungen zum Länderteil)
Nützliche Links:
Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs (in englischer Sprache): UK Statute Law