/WebPortal_Relaunch/Service/mediathek_neu

Weltkugel
© panthermedia.net / James Steidl

Internationale Rechtsvorschriften

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die internationalen Rechtsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.
Kiribati


I. Rechtsgrundlagen 

1. Zustellung

-

2. Beweisaufnahme

-

3. Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)

-  

II. Ausgehende Ersuchen 

1. Zustellung

  • Postzustellungen sind nicht zulässig.
  • durch ausländische Stellen:
  1. Zustellungsanträge sind "An das zuständige Gericht“ zu richten.
  2. Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die englische Sprache erforderlich.
  3. Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.
  4. Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Wellington/Neuseeland auf dem Postweg (Postdienstleister).
  • durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig. 

2. Beweisaufnahme

  • durch ausländische Stellen:
  1. Rechtshilfeersuchen sind "An das zuständige Gericht" zu richten.
  2. Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die englische Sprache erforderlich.
  3. Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Wellington/Neuseeland auf dem Postweg (Postdienstleister) zu übermitteln.
  • durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig. 

III. Eingehende Ersuchen 

1. Zustellung

  • durch zuständige Stelle:
  1. Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
  2. Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
  3. Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
  4. Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
    Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
  5. Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg. 

2. Beweisaufnahme

  • durch zuständige Stelle:
  1. Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
  2. Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
  3. Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO). 

IV. Kosten

Bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 4 ZRHO liegen nicht vor.

 

Bundesamt für Justiz                                           Stand der Bearbeitung: 31.01.2024(Fn 1)

 


Fußnoten :

   Fn1: Anmerkung der Redaktion IR-Online:
Dieser Länderabschnitt wurde am 11.11.2024 aktualisiert (vgl. auch die Vorbemerkungen zum Länderteil