/WebPortal_Relaunch/Service/mediathek_neu

Weltkugel
© panthermedia.net / James Steidl

Internationale Rechtsvorschriften

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die internationalen Rechtsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.
San Marino


I. Rechtsgrundlagen
 

1. Zustellung

Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2003 II S. 2052011 II S. 832); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).

2. Beweisaufnahme

-

3. Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)

-

II. Ausgehende Ersuchen  

1. Zustellung

  • Postzustellungen sind nicht zulässig (Artikel 10 HZÜ).
  • durch ausländische Stellen:
  1. Zentrale Behörde ist

    The Single Court of the Republic of San Marino
    Via XXVIII Luglio n. 194
    47893 Borgo Maggiore (RSM)
    San Marino
    (Artikel 2 HZÜ).
  2. Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer oder italienischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
  3. Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die italienische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ).
  4. Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ). 
  • durch deutsche Auslandsvertretungen:
    Das deutsche Generalkonsulat in Mailand kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an das Generalkonsulat zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an das Generalkonsulat. 

2. Beweisaufnahme

  • durch ausländische Stellen:
  1. Rechtshilfeersuchen sind "An das zuständige Gericht" zu richten.
  2. Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die italienische Sprache erforderlich.
  3. Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an das deutsche Generalkonsulat in Mailand auf dem Postweg (Postdienstleister) zu übermitteln.
  • durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.


III. Eingehende Ersuchen  

1. Zustellung

  • durch zuständige Stelle:
  1. Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
  2. Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
  3. Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
  4. Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
  5. Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO). 

2. Beweisaufnahme

  • durch zuständige Stelle:
  1. Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
  2. Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
  3. Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).


IV. Kosten 

Zustellungskosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ erstattet. Die Kosten für jeden Zustellungsantrag in Höhe von 50,00 Euro sind im Voraus zu entrichten.

Die Zahlungsmodalitäten sind abrufbar unter https://www.hcch.net/. Bei der Erledigung von Ersuchen um Beweisaufnahme können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 4 ZRHO liegen nicht vor.

 

Bundesamt für Justiz                                             Stand der Bearbeitung: 31.01.2024(Fn 1)


Fußnoten :

Fn1: Anmerkung der Redaktion IR-Online: 
Dieser Länderabschnitt wurde am 11.11.2024 aktualisiert (vgl. auch die Vorbemerkungen zum Länderteil)