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Weltkugel
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Internationale Rechtsvorschriften

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die internationalen Rechtsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.
Australien

(einschließlich der australischen Außengebiete*)


I. Rechtsgrundlagen  

1. Zustellung

Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2011 II S. 832); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

2. Beweisaufnahme

Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 1993 II S. 2398); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

3. Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsre-gelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)


II. Ausgehende Ersuchen  

1. Zustellung

  1. Zentrale Behörde sind die "Private International and Commercial Law Section, Australian Government, Attorney-General's Department, Robert Garran Offices, 3-5 National Circuit, BARTON ACT 2600, Australien" (Artikel 2 HZÜ) und die weiteren aus Anlage 1 ersichtlichen Behörden (Artikel 18 HZÜ).

  2. Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer oder französischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

  3. Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ). Eine Übersetzung ist nicht erforderlich, wenn der Empfänger zur Annahme der Schriftstücke in einer anderen Sprache bereit ist und die Zentrale Behörde oder sonstige Behörde, der sie übermittelt wurden, keine Einwände hat. In diesem Fall muss der Antrag eine Bestätigung erhalten, dass die zur Zustellung übermittelten Schriftstücke ordnungsgemäß beglaubigt sind.

  4. Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde oder die nach Anlage 1 zuständige Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).

  5. Daneben ist ein Zustellungsantrag auch nach dem dt.-brit. Rechtshilfeabkommen zulässig (Anlage 3). 

  • durch deutsche Auslandsvertretungen:
    Die deutschen Auslandsvertretungen können Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung. 

2. Beweisaufnahme

  • durch ausländische Stellen:
  1. Zentrale Behörde sind "The Secretary to the Attorney-General''s Department of the Commonwealth of Australia, Private International Law Unit, Robert Garran Offices, 3-5 National Circuit, BARTON ACT 2600, Australien" (Artikel 2 HBÜ) oder die weiteren aus Anlage 2 ersichtlichen Behörden (Artikel 24 HBÜ).

  2. Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).

  3. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde oder die nach Anlage 2 zuständige Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).

  4. Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde oder das erledigende Gericht dies genehmigt haben (Artikel 8 HBÜ). Eine Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) ist mit Genehmigung der Zentralen Behörde zulässig. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

    Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach australischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den australischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.

  5. Daneben ist ein Rechtshilfeersuchen auch nach dem dt.-brit. Rechtshilfeabkommen zulässig (Anlage 3). 

  • durch deutsche Auslandsvertretungen:
    Die deutschen Auslandsvertretungen erledigen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Sie können Blutentnahmen und für erbbiologische Gutachten erforderliche Untersuchungen mit Einwilligung des Betroffenen von einem Vertrauensarzt durchführen lassen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.

III. Eingehende Ersuchen  

1. Zustellung

  • durch zuständige Stelle:
  1. Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).

  2. Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

  3. Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).

  4. Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.

  5. Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).

  6. Zustellungsanträge sind auch auf der Grundlage des dt.-brit. Rechtshilfeabkommens möglich. 

2. Beweisaufnahme

  • durch zuständige Stelle:
  1. Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).

  2. Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).

  3. Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).

  4. Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG). Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

  5. Rechtshilfeersuchen sind auch auf der Grundlage des dt.-brit. Rechtshilfeabkommens möglich.


IV. Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HBÜ sowie der Artikel 4 und 10 des dt.-brit. Rechtshilfeabkommens erstattet. Für die Kosten sind in den einzelnen Staaten des Australischen Bundes jeweils besondere Vorschriften maßgebend. Für Zustellungsanträge sehen die Vorschriften der Bundesstaaten zum Teil Gebühren vor, die der mit der Zustellung beauftragten Person zu zahlen sind. Die Höhe der Gebühren ist in den einzelnen Bundesstaaten unterschiedlich festgesetzt.
Bei den Kosten, die für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen zu zahlen sind, wird in den Vorschriften der einzelnen Bundesstaaten zwischen Gebühren und Auslagen unterschieden. Im Bundesstaat Neusüdwales werden Gebühren für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen nicht erhoben. Die Auslagen setzen sich aus den Reisekosten und aus Pauschalbeträgen für den Verdienstausfall zusammen, die an den Zeugen zu zahlen sind.

 


* Ashmore- und Cartierinseln, Australisches Antarktis-Territorium, Weihnachtsinsel, Kokosinseln, Heard und McDonaldinseln, Korallenmeerinseln, Norfolkinsel

 

Bundesamt für Justiz                                                 Stand der Bearbeitung: 23.01.2019(Fn 1)

 


Fußnoten :

Fn1: Anmerkung der Redaktion IR-Online:
Dieser Länderabschnitt wurde am 23.04.2019 aktualisiert (vgl. auch die Vorbemerkungen zum Länderteil)