Aktueller Inhalt:
I. Rechtsgrundlagen
1. Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2023 II Nr. 326); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).
2. Beweisaufnahme
Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 1981 II S. 962); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).
3. Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
- Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1976 II S. 576); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. II S. 135).
- Anerkennung und Vollstreckung
Haager Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen (ABL. L 133 vom 29.5.2009, S. 1).
Als Ausführungsgesetz gilt das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146).
II. Ausgehende Ersuchen
1. Zustellung
- Postzustellungen sind zulässig (Artikel 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens, § 50 ZRHO).
- durch ausländische Stellen:
- Zentrale Behörde ist das
Ministry of Law
International Legal Division
100 High Street
#08-02, The Treasury
Singapore 179434
Singapur(Artikel 2 HZÜ).
-
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer, chinesischer, malaiischer oder tamilischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ). Es empfiehlt sich, die Eintragungen in englischer Sprache vorzunehmen.
- Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ).
- Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
- Daneben ist ein Zustellungsantrag auch nach dem deutsch-britischen Rechtshilfeabkommen zulässig.
- durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Singapur kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nicht oder nicht auch die singapurische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.
2. Beweisaufnahme
- durch ausländische Stellen:
- Zentrale Behörde ist
The Registrar
Supreme Court of Singapore
1 Supreme Court Lane
Singapore 178879
Singapur
(Artikel 2 HBÜ). - Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).
- Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).
- Singapur hat einer Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) widersprochen.
- Daneben ist ein Rechtshilfeersuchen auch nach dem deutsch-britischen Rechtshilfeabkommen zulässig.
- durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Singapur erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.
III. Eingehende Ersuchen
1. Zustellung
- durch zuständige Stelle:
-
Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
-
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
-
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
-
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
-
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
-
Zustellungsanträge sind auch auf der Grundlage des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens möglich.
2. Beweisaufnahme
- durch zuständige Stelle:
- Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
- Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).
- Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).
- Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).
Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG). - Rechtshilfeersuchen sind auch auf der Grundlage des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens möglich.
IV. Kosten
Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ, der Artikel 14, 26 HBÜ und nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten. Für die Erledigung von Zustellungsersuchen wird von den singapurischen Behörden eine Gebühr von 100 Singapur-Dollar erhoben. Diese ist im Voraus entweder durch einen dem Ersuchen beigefügten Scheck, gerichtet an den „Registrar, Supreme Court/AG“, oder per Banküberweisung zu entrichten. Wird die Begleichung der Zustellungsgebühr per Überweisung gewünscht, so ist dies in dem Zustellungsersuchen ausdrücklich anzugeben. Nach Eingang des Zustellungsersuchens teilen die singapurischen Behörden die Überweisungsdetails dem ersuchenden Gericht mit. Die Erledigung des Zustellungsersuchens erfolgt nach Eingang der Zahlung.
Bundesamt für Justiz Stand der Bearbeitung: 17.06.2024(Fn 1)
Fußnoten :
Fn1: Anmerkung der Redaktion IR-Online:
Dieser Länderabschnitt wurde am 08.10.2024 aktualisiert (vgl. auch die Vorbemerkungen zum Länderteil)