Aktueller Inhalt:
I. Rechtsgrundlagen
1. Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2001 II S. 270); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
2. Beweisaufnahme
Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 1990 II S. 298); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
3. Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
- Anerkennung und Vollstreckung
Haager Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen (ABL. L 133 vom 29.5.2009, S. 1).
Als Ausführungsgesetz gilt das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146). - Unterhalt
VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1993 II S. 741)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten.
Als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898). - Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 2003 II S. 538); es gilt das Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433).
II. Ausgehende Ersuchen
1. Zustellung
- Postzustellungen sind nicht zulässig (Artikel 10 HZÜ).
- durch ausländische Stellen:
- Zentrale Behörde ist das
Ministry of Foreign Affairs
Directorate-General of Legal Affairs
Plaza Juárez No. 20, Planta Baja
Colonia Centro
Alcaldía Cuauhtémoc
C.P. 06010 Ciudad de México
Mexiko
(Artikel 2 HZÜ). - Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer oder spanischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ). Es empfiehlt sich, das Formblatt und die vorzunehmenden Eintragungen in spanischer Sprache abzufassen.
- Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die spanische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ).
- Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
- Aufgrund von häufig auftretenden Namensgleichheiten sowohl bei Empfängern als auch bei Straßen- und Ortsnamen sollte die Zustelladresse folgende Angaben enthalten: Straße, Hausnummer, Stockwerk oder Wohnungsnummer (sofern zutreffend), Kolonie (Col.) gegebenenfalls Teilkolonie (Secc.) oder Delegación (Del.), Postleitzahl, Ort und Bundesstaat.
- durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Mexiko-Stadt kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2. Beweisaufnahme
- durch ausländische Stellen:
-
Zentrale Behörde ist das
Ministry of Foreign Affairs
Directorate-General of Legal Affairs
Plaza Juárez No. 20
Planta Baja
Edificio Tlatelolco
Colonia Centro
Alcaldía Cuauhtémoc
C.P. 06010 Ciudad de México
Mexiko
(Artikel 2 HBÜ). - Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).
- Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).
- Mexiko hat einer Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) widersprochen.
- durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Mexiko-Stadt erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Im Übrigen ist die vorherige Genehmigung des Empfangsstaates durch die deutsche Auslandsvertretung einzuholen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
III. Eingehende Ersuchen
1. Zustellung
- durch zuständige Stelle:
- Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
- Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
- Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
- Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
- Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
2. Beweisaufnahme
- durch zuständige Stelle:
- Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
- Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).
- Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).
- Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).
Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).
IV. Kosten
Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HBÜ erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.
Bundesamt für Justiz Stand der Bearbeitung: 27.09.2022(Fn 1)
Fußnoten :
Fn1: Anmerkung der Redaktion IR-Online:
Dieser Länderabschnitt wurde aktualisiert und am 19.12.2022 in die Datenbank eingestellt
(vergleiche auch die Vorbemerkungen zum Länderteil)