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Weltkugel
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Internationale Rechtsvorschriften

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die internationalen Rechtsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.
Taiwan


Auf Grund der fehlenden völkerrechtlichen Anerkennung ergeben sich für die Verwaltungs- und Amtshilfe betreffend die Zusammenarbeit in Zivilsachen mit Taiwan folgende Besonderheiten und Verfahrenshinweise:


I. Rechtsgrundlagen 

1. Zustellung

-

2. Beweisaufnahme

-

3. Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

-

II. Ausgehende Ersuchen 

1. Zustellung

  • Postzustellungen sind nicht zulässig.
  • durch ausländische Stellen:
  1. Zustellungsanträge sind "An die Taipeh Vertretung in Berlin" zu richten.
  2. Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die chinesische Sprache (in traditionellen Langzeichen) erforderlich.
  3. Den zuzustellenden Schriftstücken sind beglaubigte Übersetzungen in die chinesische Sprache (in traditionellen Langzeichen) beizufügen.
  4. Die Übermittlung von Zustellungsantrag (zweifach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz an das Auswärtige Amt.
  • durch deutsche Auslandsvertretungen:
    Das Deutsche Institut Taipei hat keine Befugnis für die Erledigung von Anträgen auf Zustellungen in eigener Zuständigkeit.

2. Beweisaufnahme

  • durch ausländische Stellen:
  1. Anträge auf Beweisaufnahme sind "An die Taipeh Vertretung in Berlin" zu richten.
  2. Für den Antrag auf Beweisaufnahme ist eine beglaubigte Übersetzung in die chinesische Sprache (in traditionellen Langzeichen) erforderlich.
  3. Anträge auf Beweisaufnahme (zweifach) sind über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz an das Auswärtige Amt zu übermitteln.
  4. In den Antrag ist folgende Zusicherung der Gegenseitigkeit aufzunehmen: "Für entsprechende Anträge auf Befragungen wird die Gegenseitigkeit zugesichert." (Die Zusicherung bezieht sich auf eine Zusammenarbeit, die eine hoheitsfreie Erledigung - keine richterliche Beweisaufnahme, sondern Befragung und Protokollierung der Antworten oder entsprechende Erledigung im Rahmen der verwaltungsmäßigen Zusammenarbeit - entsprechender Anträge zum Gegenstand hat.) 
  • durch deutsche Auslandsvertretungen:
    Das Deutsche Institut Taipei hat keine Befugnis für die Erledigung von Anträgen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in eigener Zuständigkeit.


III. Eingehende Ersuchen 

1. Zustellung

  • durch zuständige Stelle:
  1. Die "An das Deutsche Institut Taipei" gerichteten Zustellungsanträge werden über das Auswärtige Amt übermittelt.
  2. Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
  3. Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
  4. Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO eine Zustellungsbestätigung (entsprechende Verwendung des Vordrucks ZRH 3). Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
    Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
  5. Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz an das Auswärtige Amt.

2. Beweisaufnahme

  • durch zuständige Stelle:
  1. Die "An das Deutsche Institut Taipei" gerichteten Anträge auf Beweisaufnahme werden über das Auswärtige Amt übermittelt.
  2. Für den Antrag auf Beweisaufnahme ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.

    Der Antrag sollte eine Erklärung zur Gegenseitigkeit beinhalten.
  3. Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz an das Auswärtige Amt (§§ 87, 88, 135 ZRHO).
  4. Die Erledigung von Anträgen auf Beweisaufnahme erfolgt im Rahmen der Verwaltungs- und Amtshilfe, die nicht die hoheitlich richterliche Beweisaufnahme umfasst, siehe II. 2 d).


IV. Kosten 

Das zugrunde liegende taiwanische Rechtshilfegesetz sieht für Dienstleistungen oder Untersuchungen in "Rechtshilfeangelegenheiten in Zivilsachen" Kostenberechnungen nach der entsprechenden geltenden taiwanischen Gebührenordnung vor.

Notwendige Kosten können daher auch von deutschen Behörden im Rahmen der Verwaltungs- und Amtshilfe geltend gemacht werden.
 

Bundesamt für Justiz                                      Stand der Bearbeitung: 18.09.2020(Fn 1)


Fußnoten :

Fn1: Anmerkung der Redaktion IR-Online:

Dieser Länderabschnitt wurde am 17.05.2021 aktualisiert (vgl. auch die Vorbemerkungen zum Länderteil)