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Weltkugel
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Internationale Rechtsvorschriften

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die internationalen Rechtsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.
Brasilien


I. Rechtsgrundlagen

1. Zustellung

Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2019 II S. 738); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).

2. Beweisaufnahme

Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 2014 II S. 720); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).

3. Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)


II. Ausgehende Ersuchen 

1. Zustellung

  • Postzustellungen sind nicht zulässig (Artikel 10 HZÜ) .
  • durch ausländische Stellen:
  1. Zentrale Behörde ist das

    Department of Assets Recovery and International Legal Cooperation
    National Secretariat of Justice
    Ministry of Justice and Public Security
    Esplanada dos Ministérios, Anexo II, Sala 322
    Cep: 70064-900
    Brasília-DF
    Brasilien
    (Artikel 2 HZÜ).
  2. Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer oder portugiesischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ). Es empfiehlt sich, die Eintragungen in portugiesischer Sprache vorzunehmen.
  3. Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die portugiesische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ). Es empfiehlt sich, auch in allen anderen Fällen Übersetzungen in die portugiesische Sprache vorzunehmen.
  4. Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ). 
  • durch deutsche Auslandsvertretungen:

    Die deutschen Auslandsvertretungen können Anträge auf formlose Zustellung  in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die deutsche Auslandsvertretung zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandvertretung.

2. Beweisaufnahme

  • durch ausländische Stellen:

  1. Zentrale Behörde  ist das

    Department of Assets Recovery and International Legal Cooperation
    National Secretariat of Justice
    Ministry of Justice and Public Security
    Esplanada dos Ministérios, Anexo II, Sala 322
    Cep: 70064-900
    Brasília-DF
    Brasilien
    (Artikel 2 HBÜ).
  2. Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die portugiesische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).
  3. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).
  4. Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn das erledigende Gericht dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ).
    Brasilien hat einer Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) widersprochen.
  5. Von Ersuchen um Abnahme eines Eides ist abzusehen, da das brasilianische Recht den Eid nicht kennt. Das brasilianische Verfahrensrecht sieht nur eine feierliche Erklärung vor, die als declaracão solene, depoimento oder afirmacão bezeichnet wird und die mit der eidesstattlichen Versicherung des deutschen Rechts verglichen werden kann.  
  • durch deutsche Auslandsvertretungen ist nicht zulässig.

III. Eingehende Ersuchen 

1. Zustellung

  • durch zuständige Stelle:
  1. Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
  2. Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
  3. Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
  4. Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
  5. Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).

2. Beweisaufnahme 

  • durch zuständige Stelle:
  1. Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
  2. Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).
  3. Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).
  4. Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).
    Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

IV. Kosten 

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HBÜ erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.

 

Bundesamt für Justiz                                                       Stand der Bearbeitung: 08.12.2022(Fn 1)


Fußnoten :

Fn1: Anmerkung der Redaktion IR-Online: 

Dieser Länderabschnitt wurde am 18.04.2023 aktualisiert (vgl. auch die Vorbemerkungen zum Länderteil)