Aktueller Inhalt:
Ersuchen um behördliche Auskunft
(1) Bei Ersuchen um eine behördliche Auskunft sind die Punkte, über die Auskunft erbeten wird, einzeln zu bezeichnen. In der Regel ist auch darzulegen, wofür die Auskunft benötigt wird.
(2) Ausländische Konsularbehörden im Inland können unmittelbar um Auskunft in Bereichen ersucht werden, in denen Konsularbehörden nach völkerrechtlicher Übung oder aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen Befugnisse eingeräumt sind. Auskunftsersuchen in Vormundschafts-, Betreuungs-, Nachlass- und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten sind danach in der Regel zulässig. Ersuchen von grundsätzlicher oder politischer Bedeutung sind unzulässig.
(3) Absatz 2 gilt auch für ausländische diplomatische Vertretung im Inland, soweit sie zugleich konsularische Aufgaben wahrnimmt.
(4) Im Übrigen sind Anfragen an ausländische Vertretungen im Inland grundsätzlich unzulässig. Soweit sie ausnahmsweise nötig werden, beispielsweise, weil sie sich auf den Geschäftsverkehr dieser Behörden oder auf bei ihnen beschäftigte Personen beziehen, sind die Ersuchen in Form einer Denkschrift (§ 25) mit einem Begleitbericht der Landesjustizverwaltung einzureichen.