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§ 70
Allgemeines
Allgemeines
(1) Bei Ersuchen um Verfahrenshilfe liegt es regelmäßig im Ermessen des ersuchten Staates, ob er die erbetene Handlung vornehmen will.
(2) In der Regel gewähren ausländische Staaten Hilfeleistungen, die weder höhere Kosten noch besonderen Aufwand verursachen. Ersuchen um derartige Verfahrenshilfe können auf dem Weg gestellt werden, der im Verhältnis zu diesem Staat für Ersuchen um Beweisaufnahme gilt.
(3) Verursacht die Hilfeleistung höhere Kosten oder besonderen Aufwand, ist das Ersuchen um Verfahrenshilfe in Form einer Denkschrift (§ 25), der ein Begleitschreiben beizufügen ist, der Landesjustizverwaltung vorzulegen.