Aktueller Inhalt:
Europäisches Justizielles Netz in Zivil- und Handelssachen
(1) Über das Europäische Justizielle Netz in Zivil- und Handelssachen können Auskünfte zu einfach gelagerten Fragen des Rechts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie zum Stand von Rechtssachen eingeholt werden. Entsprechende Anfragen sind an die deutschen Kontaktstellen zu übermitteln.
(2) Deutsche Kontaktstellen (§ 16a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) sind auf Bundesebene das Bundesamt für Justiz, auf Landesebene die Landesjustizverwaltungen. Abweichend von Satz 1 sind als Kontaktstellen auf Landesebene bestimmt:
- in Bayern der Präsident des Oberlandesgerichts München,
- in Bremen der Präsident des Landgerichts,
- in Hamburg der Präsident des Amtsgerichts,
- in Hessen der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main,
- in Niedersachsen der Präsident des Oberlandesgerichts Celle,
- in Nordrhein-Westfalen der Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf,
- in Sachsen der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden.
(3) Als Kommunikationsmittel ist das Medium zu nutzen, das eine effiziente und rasche Erledigung der Anfragen verspricht. Hierzu zählt insbesondere die elektronische Übermittlung.