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Ersuchen um Rechtsauskunft
(1) Vertragsstaaten des Europäischen Rechtsauskunftsüberkommens vom 7. Juni 1968 können nach Maßgabe des Übereinkommens um Auskunft über ihr Recht ersucht werden. Entsprechende Ersuchen sind der zuständigen deutschen Übermittlungsstelle vorzulegen. Ob ein ausländischer Staat dem Übereinkommen angehört, ergibt sich aus dem Länderteil.
(2) Kann im Übrigen eine Auskunft über ausländisches Recht im Inland nicht erlangt werden oder soll eine deutsche Auslandsvertretung oder eine ausländische Vertretung im Inland um die Beschaffung einer solchen ersucht werden, so ist der Landesjustizverwaltung zu berichten. Werden ausländische Behörden oder Sachverständige in Anspruch genommen, ist eine Belastung mit hohen Kosten möglich.