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§ 74
Ersuchen um zeitweilige Aktenüberlassung
Ersuchen um zeitweilige Aktenüberlassung
(1) Ersuchen um zeitweilige Überlassung ausländischer Akten zur Einsichtnahme für ein Verfahren in Deutschland sind grundsätzlich zu vermeiden, es sei denn, Auskünfte oder Abschriften aus den Akten unterrichten nicht ausreichend.
(2) Das Ersuchen muss die Angabe enthalten, wofür die Akten gewünscht werden und wie lange diese voraussichtlich benötigt werden. Rückgabefristen sind einzuhalten.