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Weltkugel
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Internationale Rechtsvorschriften

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
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§ 46  
Zustellung durch deutsche Auslandsvertretungen


(1) Soll die Zustellung durch eine deutsche Auslandsvertretung (§§ 14, 15) bewirkt werden, so bedarf es eines Zustellungsantrags im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift. Zudem ist bei einer Zustellung an einen Empfänger, der nicht zumindest auch deutscher Staatsangehöriger ist, zu prüfen, ob die Auslandsvertretung nach der Erklärung des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Zustellung erfolgen soll, hierzu befugt ist. Insoweit wird auf den Länderteil verwiesen.
 
(2) Zustellungen durch Auslandsvertretungen sind nur ohne Anwendung von Zwang möglich. Zudem ist der Empfänger durch die Auslandsvertretung über sein Annahmeverweigerungsrecht zu belehren, sofern das zuzustellende Schriftstück nicht in einer Sprache abgefasst oder in eine Sprache übersetzt ist, die er versteht oder die Amtssprache am Zustellungsort ist. Die Übermittlungsstelle soll dem Zustellungsantrag erforderlichenfalls das Formblatt L in deutscher Sprache und in einer Amtssprache des Zustellungsortes beifügen. Bei Anzeichen dafür, dass der Empfänger eine Amtssprache eines weiteren Mitgliedstaats versteht, ist das Formblatt L auch in dieser Sprache beizufügen. Die Übermittlungsstelle trägt jeweils in Abschnitt II des Formblatts L die Anschrift der Auslandsvertretung ein.
 
(3) Die Zustellung wird durch das Zustellungszeugnis der ersuchten Auslandsvertretung nachgewiesen (§ 183 Absatz 5 Satz 2 der Zivilprozessordnung, § 16 Satz 2 des Konsulargesetzes). Dieses Zeugnis ist ein gültiger Zustellungsnachweis im Sinne der Zivilprozessordnung.