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§ 47
Zustellung durch Postdienste
Zustellung durch Postdienste
(1) Die Möglichkeit der Postzustellung besteht für gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke. Eine Zustellung durch die Post ist gemäß Artikel 18 der EU-Zustellungsverordnung per Einschreiben mit internationalem Rückschein oder gleichwertigem Nachweis (elektronische Zustellbestätigung) vorzunehmen.
(2) Der Empfänger hat ein Annahmeverweigerungsrecht von zwei Wochen, sofern das zuzustellende Schriftstück nicht in einer Sprache abgefasst oder in eine Sprache übersetzt ist, die er versteht oder die Amtssprache am Zustellungsort ist. Die Übermittlungsstelle belehrt den Empfänger erforderlichenfalls mit dem Formblatt L über sein Annahmeverweigerungsrecht. Das Formblatt ist in deutscher Sprache und in einer Amtssprache des Zustellungsortes zu verwenden. Bei Anzeichen dafür, dass der Empfänger eine Amtssprache eines weiteren Mitgliedstaats versteht, ist das Formblatt L auch in dieser Sprache beizufügen. Die Übermittlungsstelle trägt jeweils in Abschnitt II des Formblatts L ihre Anschrift
ein.
(3) Die Aushändigung des Schriftstücks an eine andere Person als den Adressaten ist nicht zulässig, wenn das Einchreiben den Zusatz "eigenhändig" trägt.
(4) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein oder der gleichwertige Nachweis.