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§ 48
Elektronische Zustellung
Elektronische Zustellung
(1) Gerichtliche Schriftstücke können mittels eines qualifizierten Dienstes für die Zustellung elektronischer Einschreiben im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zugestellt werden, sofern der Empfänger vorher ausdrücklich gegenüber dem Prozessgericht der elektronischen Zustellung für das jeweilige gerichtliche Verfahren zugestimmt hat. Entsprechendes gilt für außergerichtliche Schriftstücke.
(2) Der Empfänger hat ein Annahmeverweigerungsrecht von zwei Wochen, sofern das zuzustellende Schriftstück nicht in einer Sprache abgefasst oder in eine Sprache übersetzt ist, die er versteht oder die Amtssprache am Zustellungsort ist. Die Übermittlungsstelle belehrt den Empfänger erforderlichenfalls mit dem Formblatt L über sein Annahmeverweigerungsrecht. Das Formblatt ist in deutscher Sprache und in einer Amtssprache des Zustellungsortes zu verwenden. Bei Anzeichen dafür, dass der Empfänger eine Amtssprache eines weiteren Mitgliedstaats versteht, ist das Formblatt L auch in dieser Sprache beizufügen. Die Übermittlungsstelle trägt jeweils in Abschnitt II des Formblatts L ihre Anschrift ein.
(3) Die Zustellung wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen.