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Weltkugel
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Internationale Rechtsvorschriften

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Schweden


I. Rechtsgrundlagen

1. Zustellung
EU-Zustellungsverordnung vom 25. November 2020 (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40, ABl. L 173 vom 30.6.2022, S. 133)

2. Beweisaufnahme
EU-Beweisaufnahmeverordnung vom 25. November 2020 (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1)

3. Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame Unionsrechtsakte und völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1. Zustellung

  • Postzustellungen sind zulässig (Artikel 18 EuZVO).
    Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit Empfangsbestätigung oder gleichwertigem Nachweis möglich.
    Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblatts L erforderlich (Artikel 12 Absatz 2 und 7 EuZVO).
  • Die elektronische Zustellung von Dokumenten ist nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a EuZVO auf einem sicheren elektronischen Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO zulässig.
    Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblatts L erforderlich (Artikel 12 Absatz 2 und 7 EuZVO).
  • durch ausländische Stellen:
  1. Zustellungsanträge sind an die Bezirksverwaltung Stockholm

    Länsstyrelsen i Stockholms län
    Box 22067
    104 22 Stockholm
    Schweden

    (Empfangsstelle nach Artikel 3 Absatz 2 EuZVO) zu richten, siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen. Zentralstelle (Artikel 4 EuZVO) ist ebenfalls die Bezirksverwaltung Stockholm.

  2. Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt A zu verwenden. Eintragungen sind in schwedischer oder englischer Sprache vorzunehmen (Artikel 8 Absatz 2 EuZVO).
  3. Die Schriftstücke sind dann in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln, wenn die Rücksendung einer Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks zusammen mit der Zustellungsbescheinigung gewünscht wird (Artikel 8 Absatz 4 EuZVO). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt unmittelbar (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Empfangsstelle (Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).
  4. Eine unmittelbare Zustellung ist zulässig (Artikel 20 EuZVO).
  5. Eine Unterstützung bei der Adressermittlung des Zustellungsempfängers ist möglich (Artikel 7 EuZVO)/siehe Europäisches Justizportal/ Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen.
  6. Zur Ermittlung der Anschrift des Zustellungsempfängers kann die Angabe seines Geburtsdatums hilfreich sein. Es empfiehlt sich, die Angabe in das Formblatt A hinter dem Namen des Zustellungsempfängers aufzunehmen.
  • durch deutsche Auslandsvertretungen:
    Die deutsche Botschaft in Stockholm kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

2. Beweisaufnahme

  • durch ausländische Stellen:

     a.

  • Rechtshilfeersuchen sind an das zu benennende zuständige Gericht zu richten (Artikel 3 EuBVO), siehe Europäisches Justizportal/ Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen.
  • Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 oder Artikel 20 EuBVO sind an das Justizministerium

    Justitiedepartementet
    Enheten för brottmålsärenden och internationellt rättsligt samarbete
    Centralmyndigheten
    103 33 Stockholm
    Schweden

    zu richten.

     b.

  • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblatts A (Artikel 5 Absatz 1 EuBVO).
  • Wird um Durchführung der Beweisaufnahme unter Verwendung einer besonderen Kommunikationstechnologie ersucht (Artikel 12 Absatz 4 EuBVO), so ist zusätzlich Formblatt N zu verwenden.
  • Die Übermittlung von Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblatts L (Artikel 5 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 1 EuBVO).
  • Wird um unmittelbare Beweisaufnahme per Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie ersucht (Artikel 20 EuBVO), erfolgt die Übermittlung des Ersuchens unter Verwendung der Formblätter L und N.
  • Für die Anlagen und das jeweilige Formblatt ist eine Übersetzung in die schwedische oder englische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 EuBVO).

     c.

  • Rechtshilfeersuchen sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an das zuständige Gericht (Artikel 3 EuBVO) zu übermitteln.
  • Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an das Justizministerium zu übermitteln.

     d.

  • Die Teilnahme von Beauftragten an der Beweisaufnahme ist zulässig (Artikel 14 EuBVO).
  • Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach schwedischem Recht zulässige Beweismittel. Bei der Erledigung von Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchung für erbbiologische Gutachten kann von den schwedischen Behörden Zwang angewendet werden.
  • durch deutsche Auslandsvertretungen:
    Die deutsche Botschaft in Stockholm erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Im Übrigen ist die vorherige Genehmigung des Empfangsstaates durch die deutsche Auslandsvertretung einzuholen. Zudem kann die deutsche Botschaft Blutentnahmen und die für erbbiologische Gutachten erforderlichen Untersuchungen von einem Vertrauensarzt mit Einwilligung des Betroffenen durchführen lassen, wenn dieser die deutsche Staatsangehörigkeit hat. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1. Zustellung

  • durch zuständige Stelle:
  1. Zustellungsanträge werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 3 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).
  2. Die Eintragungen in das Formblatt A sind in deutscher und englischer Sprache zulässig (Artikel 8 Absatz 2 EuZVO).
  3. Die Empfangsstelle übersendet der Übermittlungsstelle innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Zustellungsantrages eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts D (Artikel 10 Absatz 1 EuZVO).
    Der Zustellungsempfänger ist über ein bestehendes Annahmeverweigerungsrecht unter Verwendung des Formblatts L in deutscher und schwedischer Sprache zu belehren. Ist in dem Ersuchen (Ziffer 7.2. des Formblatts A) angegeben, dass der Empfänger die Amtssprache eines anderen Mitgliedstaates versteht, so ist die Belehrung auch in dieser Sprache beizufügen (Artikel 12 Absatz 2 EuZVO).
  4. Als Nachweis der Zustellung wird eine Bescheinigung nach dem Formblatt K erteilt (Artikel 14 Absatz 1 EuZVO). Gegebenenfalls ist der Bescheinigung eine Abschrift des zugestellten Schriftstücks beizufügen (Artikel 14 Absatz 1 EuZVO). Der Zustellungsnachweis ist in schwedischer oder englischer Sprache auszufüllen (Artikel 14 Absatz 2 EuZVO).
  5. Sofern die Zustellung nicht binnen eines Monats nach Eingang des Schriftstücks durchgeführt werden konnte, ist dies der Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts K mitzuteilen. Soweit die Übermittlungsstelle um Informationen zum Sachstand ersucht hat, ist dieser unter Verwendung des Formblatts J mitzuteilen (Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a EuZVO).
  6. Die Rückleitung des Zustellungsnachweises erfolgt durch die Empfangsstelle (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Übermittlungsstelle.
  7. Bei Ersuchen um Anschriftenermittlung (Artikel 7 EuZVO) ist die ersuchende Stelle auf das Europäische Justizportal/ den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen zu verweisen. 

2. Beweisaufnahme

  • durch zuständige Stelle:

     a.

  • Rechtshilfeersuchen werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 3 Absatz 1 EuBVO).
  • Rechtshilfeersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO werden auf unmittelbarem Weg an die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 4 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde übermittelt.

     b.

  • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblatts A (Artikel 5 EuBVO).
  • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblatts L.
  • Wird um unmittelbare Beweisaufnahme per Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie ersucht (Artikel 20 EuBVO), erfolgt die Übermittlung des Ersuchens unter Verwendung der Formblätter L und N.
  • Eintragungen in das jeweilige Formblatt müssen in deutscher Sprache erfolgen (Artikel 6 EuBVO).
  • Das ersuchte Gericht übersendet dem ersuchenden Gericht innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Rechtshilfeersuchens eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts B (Artikel 9 Absatz 1 EuBVO).
  • Kann ein Ersuchen zunächst nicht erledigt werden, ist für die Mitteilung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens das Formblatt D zu verwenden (Artikel 10 EuBVO).
  • Rechtshilfeersuchen sind binnen 90 Tagen zu erledigen (Artikel 12 Absatz 1 EuBVO). Etwaige Verzögerungen sind unter Verwendung des Formblatts J mitzuteilen (Artikel 17 EuBVO).
  • Die Erledigungsbestätigung wird unter Verwendung des Formblatts K (Artikel 18 EuBVO) von dem ersuchten Gericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar dem ersuchenden Gericht zurückgeleitet. Das Ersuchen sowie die Niederschriften über die erbetenen Amtshandlungen in Urschrift oder Ausfertigung nebst den dazugehörigen Anlagen sind beizufügen. Das Formblatt kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden (Artikel 6 EuBVO).
  • Bei einem Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19/Artikel 20 EuBVO teilt die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 4 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde dem ersuchenden Gericht innerhalb von 30 Tagen unter Verwendung des Formblatts M mit, ob dem Ersuchen stattgegeben werden kann und unter welchen Bedingungen gegebenenfalls die betreffende Handlung vorzunehmen ist (Artikel 19 Absatz 4 EuBVO).

     c.

  • Die unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht oder einen beauftragten ausländischen Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie auf freiwilliger Grundlage und ohne Zwangsmaßnahmen erfolgen kann (Artikel 19 Absatz 2 EuBVO).

IV. Kosten
Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 15 Absatz 2 EuZVO und Artikel 22 EuBVO erstattet.

 

 

Bundesamt für Justiz                                                     Stand der Bearbeitung: 04.11.2022(Fn 1)


Fußnoten :

Fn1: Anmerkung der Redaktion IR-Online:
Dieser Länderabschnitt wurde am 17.03.2023 aktualisiert (vgl. auch die Vorbemerkungen zum Länderteil)