Aktueller Inhalt: Untertitel 2 - Unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht(§ 136, 136a)136Voraussetzungen und Bewilligung unmittelbarer Beweisaufnahmen nach der EU-Beweisaufnahmeverordnung136aVoraussetzungen und Bewilligung unmittelbarer Beweisaufnahmen nach Artikel 17 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970