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§ 21
Beachtung deutschen Verfahrensrechts
Beachtung deutschen Verfahrensrechts
In der Regel erledigen ausländische Stellen deutsche Ersuchen nach ausländischem Verfahrensrecht. Die zusätzliche Anwendung deutschen Verfahrensrechts ist zu erbitten, wenn es durch den Gegenstand des Ersuchens oder sonst geboten erscheint. Dies betrifft insbesondere Ersuchen um Vernehmungen, da bei Vernehmungen auch Zeugnisverweigerungsrechte und Aussageverbote zu beachten sind.