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§ 22
Ersuchen um mehrere Amtshandlungen
Ersuchen um mehrere Amtshandlungen
Sollen in derselben Sache mehrere Amtshandlungen im Ausland vorgenommen werden, so bedarf es je Amtshandlung eines gesonderten Ersuchens. In jedes Ersuchen ist nur der für dessen Erledigung notwendige Inhalt aufzunehmen.