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Weltkugel
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Internationale Rechtsvorschriften

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die internationalen Rechtsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.
§ 20  
Inhalt der Ersuchen


(1) In einem Ersuchen ist klar zu bezeichnen, welche Rechtshilfe erbeten wird und welche Beschlüsse und Verfügungen Anlass für das Ersuchen sind. Der genaue Inhalt des Ersuchens kann durch Unionsrechtsakte vorgegeben oder vertraglich vereinbart sein (insbesondere Artikel 4 Absatz 3 Verordnung (EG) Nr. 1393/2007,  Artikel 5 Absatz 1 der EU-Beweisaufnahmeverordnung, Artikel 3 und Artikel 5 Absatz 4 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965, Artikel 3 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970).

(2) Das Ersuchen muss eine klare und leicht verständliche Darstellung des Sachverhalts enthalten, soweit eine solche Darstellung zur ordnungsmäßigen Erledigung erforderlich ist. Akten dürfen zur Erläuterung des Ersuchens nicht mit übersandt werden.

(3) Die Anschriften von Zustellungsempfängern oder zu vernehmenden Personen sind im Ersuchen genau und möglichst in landesüblicher Weise anzugeben. Einzelheiten ergeben sich aus dem Länderteil.