Aktueller Inhalt:
Laos, Demokratische Volksrepublik
I. Rechtsgrundlagen
- Zustellung
- - Beweisaufnahme
- - Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
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II. Ausgehende Ersuchen
- Zustellung
- Postzustellungen sind nicht zulässig.
- durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch laotische Behörden derzeit nicht geleistet. - durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Vientiane kann Anträge auf formlose Zustellung ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach), gegebenenfalls mit Übersetzungen in die laotische Sprache (§ 27 ZRHO), erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
- Beweisaufnahme
- durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch laotische Behörden derzeit nicht geleistet. - durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Vientiane erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
- durch ausländische Stellen:
III. Eingehende Ersuchen
- Zustellung
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen. - Beweisaufnahme
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.
IV. Kosten
Keine Bemerkungen.
Bundesamt für Justiz Stand der Bearbeitung: 18.03.2019(Fn 1)
Fußnoten :
Fn1: Anmerkung der Redaktion IR-Online:
Dieser Länderabschnitt wurde am 27.08.2019 aktualisiert (vgl. auch die
Vorbemerkungen zum Länderteil).