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Weltkugel
© panthermedia.net / James Steidl

Internationale Rechtsvorschriften

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die internationalen Rechtsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.
Kongo, Demokratische Republik


I. Rechtsgrundlagen

 

  1. Zustellung

    -
  2. Beweisaufnahme

    -
  3. Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

    -

 

II.  Ausgehende Ersuchen


1. Zustellung

        • Postzustellungen sind nicht zulässig.
        • durch ausländische Stellen:

Rechtshilfe wird durch kongolesische Behörden derzeit nicht geleistet.  

        • durch deutsche Auslandsvertretungen:

          Die deutsche Botschaft in Kinshasa kann Anträge auf formlose Zustellung ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach), gegebenenfalls mit Übersetzungen in die französische Sprache (§ 27 ZRHO), erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft. 
           

2. Beweisaufnahme

        • durch ausländische Stellen:

Rechtshilfe wird durch die kongolesischen Behörden derzeit nicht geleistet.  

        • durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.

 

III. Eingehende Ersuchen


1. Zustellung

      Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen. 

2. Beweisaufnahme

      Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der  Landesjustizverwaltung vorzulegen.

 

IV. Kosten

Keine Bemerkungen.

  

Bundesamt für Justiz                                                       Stand der Bearbeitung: 28.04.2016(Fn 1)

 


Fußnoten :

Fn1: Anmerkung der Redaktion IR-Online:
          Dieser Länderabschnitt wurde neu gefasst und am 23.08.2016 eingestellt (vgl. auch die
          Vorbemerkungen zum Länderteil)