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Weltkugel
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Internationale Rechtsvorschriften

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die internationalen Rechtsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.
Irak



I. Rechtsgrundlagen 

1. Zustellung

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2. Beweisaufnahme

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3. Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

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II. Ausgehende Ersuchen 

1. Zustellung 

  • Postzustellungen sind nicht zulässig.
  • durch ausländische Stellen: 
    Rechtshilfe wird durch irakische Behörden derzeit nicht geleistet.
  • durch deutsche Auslandsvertretungen:
    Die deutschen Auslandsvertretungen im Irak können Anträge auf formlose Zustellung ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen, falls Rechtswirkungen im Irak nicht hervorgerufen werden sollen. Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach), gegebenenfalls mit Übersetzungen in die arabische oder kurdische Sprache (§ 27 ZRHO), erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Auslandsvertretung. 

2. Beweisaufnahme

  • durch ausländische Stellen:
    Rechtshilfe wird durch irakische Behörden derzeit nicht geleistet. 
  • durch deutsche Auslandsvertretungen:
    Die deutschen Auslandsvertretungen im Irak können Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen, falls Rechtswirkungen im Irak nicht hervorgerufen werden sollen.

    Neben der genauen Wohnanschrift sollen auch Telefonnummer oder Mailadresse der zu vernehmenden Person angegeben werden. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Auslandsvertretung. 

III. Eingehende Ersuchen 

1. Zustellung

     Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

2. Beweisaufnahme

     Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

 

IV. Kosten

Keine Bemerkungen.

 

Bundesamt für Justiz                                                Stand der Bearbeitung: 23.12.2015(Fn 1)

 


Fußnoten :

Fn1: Anmerkung der Redaktion IR-Online:
Dieser Länderabschnitt wurde neu gefasst und am 29.02.2016 eingestellt (vgl. auch die Vorbemerkungen zum Länderteil).