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Weltkugel
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Internationale Rechtsvorschriften

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die internationalen Rechtsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.
Guyana


I. Rechtsgrundlagen

 

  1. Zustellung

    -

  2. Beweisaufnahme
          
    -

  3. Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen )

    1. Unterhalt
       
      Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51). Als Ausführungsgesetz für das Haager Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).


II. Ausgehende Ersuchen

 

  1. Zustellung

    1. Postzustellungen sind nicht zulässig.

    2. durch ausländische Stellen:

      Rechtshilfe wird durch guyanische Behörden derzeit nicht geleistet.
       
    3. durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Port-of-Spain/Trinidad und Tobago kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach), gegebenenfalls mit Übersetzungen in die englische Sprache (§ 27 ZRHO), erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

  2. Beweisaufnahme

    1. durch ausländische Stellen:

      Rechtshilfe wird durch guyanische Behörden derzeit nicht geleistet.

    2. durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Port-of-Spain/Trinidad und Tobago erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

       

III. Eingehende Ersuchen

 

  1. Zustellung

    Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

  2. Beweisaufnahme
     

    Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

IV. Kosten

Keine Bemerkungen.

 

Bundesamt für Justiz                              Stand der Bearbeitung: 30.11.2021(Fn 1)


 

Fußnoten :

   Fn1: Anmerkung der Redaktion IR-Online:
            Dieser Länderabschnitt wurde am 13.04.2022 aktualisiert (vgl. auch die
            Vorbemerkungen zum Länderteil)