Aktueller Inhalt:
Vorbemerkungen:
I. Allgemeine Hinweise:
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- Nach Herstellung des Einvernehmens mit den beteiligten Bundesressorts und den Landesjustizverwaltungen erfolgen die Aktualisierungen des Länderteils zum Zwecke einer möglichst zeitnah an der Änderung der Rechtslage anschließenden bundeseinheitlichen Verwaltungspraxis durch Bekanntmachung der Änderungen im Bundesanzeiger. Die Bekanntmachung durch das Bundesamt für Justiz gilt unmittelbar auf Bundesebene.
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Die Bekanntgabe der aktualisierten Länderabschnitte im Bundesanzeiger ersetzt nicht die Inkraftsetzung der eingetretenen Veränderungen durch Verwaltungsanordnung in den einzelnen Bundesländern.
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Die Aktualisierungen der Länderabschnitte werden des Weiteren
aa) vom Bundesamt für Justiz zeitnah nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in einer Onlineversion auf der Internetseite des Bundesamts für Justiz unter dem Link https://www.bundesjustizamt.de und
bb) auf der Internetseite des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen unter dem Link http://www.datenbanken.justiz.nrw.de/
eingestellt. Den aktuellen Stand zu den jeweiligen Länderabschnitten gibt die Bekanntmachung der Änderungen im Bundesanzeiger wieder, in den Bundesländern gilt dies jedoch nur insoweit, als sie im Weg der Inkraftsetzung (beispielsweise durch Verwaltungsanordnung) auf diese Bekanntmachung verweisen oder an diese anknüpfen.
- Nach Herstellung des Einvernehmens mit den beteiligten Bundesressorts und den Landesjustizverwaltungen erfolgen die Aktualisierungen des Länderteils zum Zwecke einer möglichst zeitnah an der Änderung der Rechtslage anschließenden bundeseinheitlichen Verwaltungspraxis durch Bekanntmachung der Änderungen im Bundesanzeiger. Die Bekanntmachung durch das Bundesamt für Justiz gilt unmittelbar auf Bundesebene.
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Die Angaben im jeweiligen Länderabschnitt entbinden nicht von der Prüfung der aktuellen Rechtslage, beispielsweise im Hinblick auf inzwischen eingetretene Änderungen der Rechts- und Vertragslage. Bei rechtlichen Unklarheiten soll bei Fragen, welche
- die Rechtshilfe auf Länderebene betreffen, bei den Landesjustizverwaltungen und
- die Rechtshilfe auf Bundesebene betreffen, beim Bundesamt für Justiz (mit nachrichtlicher Information an die Landesjustizverwaltung)
angefragt werden.
- Die Beifügung von Übersetzungen zu ausgehenden Ersuchen ist in den §§ 26 und 27 des Allgemeinen Teils grundsätzlich geregelt. Im Länderteil wird deshalb die Frage der Beifügung von Übersetzungen nur in den Fällen behandelt, in denen neben oder an Stelle der grundsätzlichen Regelung Besonderheiten zu beachten sind.
II. Hinweise zur Rechtshilfe mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union:
- Im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird
- auf die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedsstaaten (EuZVO) (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) sowie
- die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (EuBVO) (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1).
Bezug genommen.
- Hinsichtlich der Angaben der Mitgliedstaaten
- nach Artikel 23 EuZVO
- nach Artikel 22 EuBVO sowie
- zu den zuständigen Stellen,
jeweils veröffentlicht im Amtsblatt, wird auf das Europäische Justizportal - Stichwort Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen -
(https://e-justice.europa.eu/content_european_judicial_atlas_in_civil_matters-321-de.do ) verwiesen.
- In Bezug auf Dänemark sind im Bereich der Zustellung die Besonderheiten des Abkommens mit Dänemark (ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 55, neue Fassung: ABl. L 331 vom 10.12.2008, S. 21) zu beachten. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 dieses Abkommens hat Dänemark der Europäischen Kommission mit Schreiben vom 20. November 2007 mitgeteilt, dass der Inhalt der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 umgesetzt wird. Die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 findet dagegen im Verhältnis zu Dänemark keine Anwendung.
- Nach Artikel 15 EuZVO kann jeder, der in einem Mitgliedstaat an einem gerichtlichen Verfahren beteiligt ist, gerichtliche und - nach Maßgabe des Artikels 16 EuZVO - außergerichtliche Schriftstücke in einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar durch die zuständigen Zustellungsorgane des anderen Mitgliedstaates zustellen lassen, soweit diese unmittelbare Parteizustellung zulässig ist. Die Zulässigkeit bestimmt sich nach dem Recht des Mitgliedstaates, in dem die Zustellung erfolgen soll.
- Für unmittelbare Parteizustellungen, die auf deutschem Hoheitsgebiet erledigt werden sollen, sind die Gerichtsvollzieher zuständig (§§ 191 bis 194 der Zivilprozessordnung). Dabei ist unerheblich, ob die Schriftstücke eines ausländischen Verfahrens an den Gerichtsvollzieher unmittelbar aus dem Ausland oder über einen Inländer (zum Beispiel über einen Rechtsanwalt in Deutschland) zugeleitet werden. Zur Verfahrensweise bei Anträgen auf unmittelbare Zustellung nach Artikel 15 EuZVO haben die Landesjustizverwaltungen für die Gerichtsvollzieher entsprechende Hinweise erlassen. Im Hinblick auf die speziellen Vorschriften für Gerichtsvollzieher wurde davon abgesehen, zusätzliche Hinweise in die EU-Länderabschnitte der ZRHO aufzunehmen.
III. Aktuelle Hinweise zum Rechtshilfeverkehr:
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Aktuelle Informationen, auch zu vorübergehenden Störungen im Rechtshilfeverkehr im Verhältnis zu einzelnen Ländern, können der tabellarischen Länderliste des Auswärtigen Amtes unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/konsularinfo/rechtshilfeverkehr entnommen werden. Diese ergänzt und aktualisiert insoweit den jeweiligen Länderabschnitt.
Für die Zuständigkeiten der Auslandsvertretungen wird auf die Internetseite des Auswärtigen Amtes unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/deutsche-auslandsvertretungen/03-webseitenav verwiesen.
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Soweit sich wegen aktueller Entwicklungen, beispielsweise Abweichungen zwischen den Länderabschnitten und dem Informationsangebot des Auswärtigen Amtes in der dortigen Länderliste ergeben, besteht zudem die Möglichkeit einer unmittelbaren Kontaktaufnahme mit dem Bundesamt für Justiz, Referat II 1, über: euro.judnet@bfj.bund.de zur Klärung der Rechtslage und Vorgehensweise (mit nachrichtlicher Information an die Landesjustizverwaltung).
Bundesamt für Justiz Stand: 08.03.2021