Aktueller Inhalt:
§ 121
Nachweis der Zustellung in besonderer Form
Nachweis der Zustellung in besonderer Form
Ist die Zustellung in einer besonderen Form nach den Wünschen der ersuchenden Behörde bewirkt, so ist ein Empfangsbekenntnis oder ein Zustellungszeugnis unter sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Vorschriften je nach den Umständen des Falles zu fertigen.