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§ 112
Zulässigkeit
Zulässigkeit
(1) Im vertraglosen Verkehr ist ausschließlich die formlose Zustellung zulässig.
(2) Die formlose Zustellung ist nur möglich, wenn der Empfänger freiwillig bereit ist, die zu übergebenden Schriftstücke anzunehmen. Die Zustellungsvorschriften der Zivilprozessordnung sind nicht anwendbar. Insbesondere ist eine Zustellung gegen den Willen des Empfängers (§ 179 der Zivilprozessordnung) unzulässig, selbst wenn das zuzustellende Schriftstück in deutscher Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet ist. Eine Ersatzzustellung nach den §§ 178, 180 und 181 der Zivilprozessordnung ist nicht zulässig.