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Weltkugel
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Internationale Rechtsvorschriften

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die internationalen Rechtsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.
§ 111  
Arten der Zustellung


(1) Die Zustellung wird bewirkt:

  1. formlos durch einfache Übergabe, wenn der Empfänger zur Annahme bereit ist (formlose Zustellung), oder
  2. förmlich unter Anwendung der deutschen Zustellungsvorschriften oder in einer besonderen, die Wünsche der ersuchenden Behörde beachtenden Form (förmliche Zustellung).

(2) Die Art der Zustellung bestimmt sich nach dem Zustellungsantrag. Ist bei einem Zustellungsantrag nach dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 die Durchführung der förmlichen Zustellung nach deutschem Recht zulässig und die Zustellungsalternative a (Zustellung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Haager Zustellungsübereinkommens) nicht ausgeschlossen, soll auch bei einem Antrag auf formlose Zustellung sogleich die förmliche Zustellung durchgeführt werden, falls dies zweckmäßig erscheint. Im Übrigen soll in Fällen, in denen eine förmliche Zustellung zulässig, aber nicht ausdrücklich beantragt ist, zunächst die formlose Zustellung versucht werden. Erscheint dies im Einzelfall nicht zweckmäßig, ist sogleich die förmliche Zustellung durchzuführen.