Aktueller Inhalt:
Begriff der Rechtshilfe
(1) Rechtshilfe im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift ist jede gerichtliche oder behördliche Hilfe in einer Zivil- oder Handelssache, die entweder zur Förderung eines inländischen Verfahrens im Ausland oder zur Förderung eines ausländischen Verfahrens im Inland geleistet wird. Hierzu zählen vor allem Ersuchen um Zustellung oder Beweisaufnahme, aber auch sonstige Ersuchen, wie etwa Ersuchen um Auskünfte über inländisches oder ausländisches Recht. Rechtshilfe kann auch durch Zustellung von Schriftstücken geleistet werden, die nicht oder noch nicht im Zusammenhang mit einem Verfahren stehen.
(2) Rechtshilfe wird in der Regel auf Ersuchen von Gerichten oder Behörden gewährt, die mit der Rechtsangelegenheit befasst oder nach dem Recht des ersuchenden Staates für die Stellung des Ersuchens zuständig sind. Auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten wird sie nur gewährt, wenn er aufgrund europäischen Unionsrechts oder einer völkerrechtlichen Vereinbarung einen solchen Antrag stellen kann oder wenn ihm das Gericht oder die Behörde aufgegeben hat, einen solchen Antrag zu stellen.