Aktueller Inhalt:
§ 1
Gegenstand der Regelung
Gegenstand der Regelung
Diese Verwaltungsvorschrift enthält die allgemeinen Richtlinien für den Rechtshilfeverkehr der deutschen Justizbehörden mit dem Ausland im Bereich des Zivil- und Handelsrechts. Eine Rechtsangelegenheit ist als zivil- oder handelsrechtlich anzusehen, wenn sie ihrer Natur nach das Bestehen privater Rechte oder Rechtsverhältnisse gleichgeordneter Parteien betrifft. Die Art der Gerichtsbarkeit, der das mit der Angelegenheit befasste Gericht angehört, ist nicht maßgebend; insbesondere ist unerheblich, ob es sich um eine Angelegenheit der streitigen oder der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt.